justiz und ns-verbrechen / nazi crimes on trial

DIE DEUTSCHEN STRAFVERFAHREN WEGEN NS-TÖTUNGSVERBRECHEN

ausgewählte urteile

Lfd.Nr.212 (Ausschnitt)

der gasmeister von sobibor

GRÜNDE

Der Angeklagte hat in den Jahren 1942 bis 1943 im Konzentrationslager Sobibor in der Nähe von Lublin als Gasmeister einige Hunderttausend ausländische Juden vergast, hat auch einige Juden aus nichtigen Anlässen erschossen und schliesslich viele Juden geschlagen oder sonst misshandelt. Er ist wegen fortgesetzten Verbrechens gegen die Menschlichkeit zum Tode verurteilt worden. Seine Revision konnte keinen Erfolg haben.

In formeller Hinsicht wird zunächst Verletzung des §193 StPO gerügt mit der Begründung, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger von den Terminen zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen C. und B. benachrichtigt worden seien. Aus den Akten ergibt sich, dass der damals in Haft befindliche Angeklagte von den Vernehmungsterminen durch Einschreiben benachrichtigt worden ist, nicht dagegen - wie es erforderlich gewesen wäre - sein Verteidiger. Dieser hatte auch aus diesem Grunde der Verlesung der Aussagen der beiden Zeugen widersprochen, doch hat das Schwurgericht den Widerspruch als nicht begründet angesehen und die Aussagen der beiden Zeugen, die inzwischen ausgewandert sind, verlesen. Hierin liegt an sich ein Verstoss gegen §§251 Abs.2, 193 Abs.4 StPO, der die Revision begründen kann. Voraussetzung hierfür wäre aber, da es sich um keinen unbedingten Revisionsgrund handelt, dass das Urteil auf dem Verstoss beruht, und das wäre nur der Fall, wenn der Verstoss einen möglichen Einfluss auf das Urteil gehabt hätte, wenn dieses also beim Unterbleiben des Fehlers, hier bei erfolgter Benachrichtigung des Verteidigers, anders ausgefallen wäre (RGSt. 58, 90). Eine solche Möglichkeit ist aber nicht zu erkennen.

Das Schwurgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verteidigung in keiner Weise dargelegt habe, inwieweit die inzwischen in das Ausland ausgewanderten Zeugen im Beisein des Angeklagten oder seines Verteidigers andere Aussagen gemacht haben würden, und es ist auch nicht zu erkennen, inwiefern Vorhaltungen sie zu einer Änderung ihrer Aussagen veranlasst haben könnten, zumal ihnen bei der kommissarischen Vernehmung die Einlassung des Angeklagten zu ihren ersten Aussagen ausdrücklich vorgehalten worden ist. In der Revisionsbegründung und -verhandlung hat die Verteidigung in dieser Richtung noch geltend gemacht, dass bei der Vernehmung der Zeugen nicht klargestellt sei, ob sie sich nicht in der Person des Angeklagten geirrt haben, und dass wegen der unterbliebenen Benachrichtigung vom Termin dem Angeklagten die Möglichkeit genommen worden sei, zur Klarstellung dieser Frage auf die Zeugen einzuwirken. Die Möglichkeit eines solchen Irrtums der Zeugen erscheint jedoch völlig ausgeschlossen. Wie das Urteil feststellt, ist das Lager nur von 30 Mann Besatzung verwaltet worden, und den Gefangenen war die Funktion eines jeden von ihnen genau bekannt. Es liegt daher ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass die Zeugen, von denen C. 1 Jahr und fünf Monate und B. neun Monate im Lager waren, sich in der Person des Angeklagten geirrt haben könnten, zumal sie beide erklärt hatten, den Angeklagten, den sie täglich gesehen haben, genau zu kennen. Die unterlassene Benachrichtigung hat daher keineswegs eine Personenverwechslung oder die Möglichkeit einer solchen durch die Zeugen zur Folge gehabt.

Entscheidend ist aber, dass das Schwurgericht das Urteil gar nicht auf die Aussagen dieser beiden kommissarisch vernommenen Zeugen, sondern ausdrücklich auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L. und R. gestützt und ausgeführt hat, dass die Aussagen der beiden kommissarisch vernommenen Zeugen nicht einmal neue Einzelheiten gebracht, sondern die Bekundungen der anderen Zeugen nur abgerundet hätten, und dass es daher auch ohne die Aussagen der beiden kommissarisch vernommenen Zeugen zu dem gleichen Ergebnis gelangt wäre. Hierin liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung. Denn unzulässig war nur die Verlesung der Aussagen der beiden kommissarisch vernommenen Zeugen, und ein Unterlassen dieser Verlesung hätte auf die Aussagen der in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift schon vor dieser Verlesung vernommenen Zeugen ersichtlich keinen Einfluss gehabt. Die Meinung der Revision, anstelle der Verlesung der Aussagen der kommissarisch vernommenen Zeugen hätten diese in der Hauptverhandlung selbst vernommen werden müssen, und alsdann wäre die Möglichkeit einer Änderung ihrer und damit auch der Aussagen der anderen Zeugen gegeben gewesen, ist ebenfalls unbegründet. Denn jene Zeugen waren inzwischen ausgewandert und konnten daher gar nicht mehr in der Hauptverhandlung vernommen werden. Nach alledem ist das Urteil durch die Nichtbenachrichtigung des Verteidigers nicht beeinflusst worden, und alsdann kann dieser prozessuale Mangel den Bestand des Urteils nicht gefährden.

Weiterhin rügt die Revision zu Unrecht Verletzung des §245 StPO wegen der Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen G. und K.
1. Diese Zeugen gehörten ebenfalls zur Wachmannschaft des Konzentrationslagers Sobibor und befanden sich wegen der Beschuldigung, in jenem Lager Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen zu haben, in Frankfurt/Main in Untersuchungshaft. Auch sie sind im Vorverfahren kommissarisch vernommen worden, haben aber keine näheren Angaben gemacht und nur erklärt, dass sie nichts davon wüssten, dass der Angeklagte in Sobibor Gasmeister gewesen sei, dass jener vielmehr als Kraftfahrer ständig unterwegs gewesen sei, und dass ihnen von Misshandlungen und Erschiessungen von Gefangenen im Lager Sobibor nichts bekannt sei. Den Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen vor dem erkennenden Gericht hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass von ihnen wahrheitsgemässe Angaben nicht zu erwarten seien. Dieser Beschluss ist nicht zu beanstanden. Denn die Ablehnung des Beweisantrages beruht nicht auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung, nämlich ihrer Aussagen als solche, sondern ist auf andere tatsächliche Umstände gestützt, die die Aussagen der beiden Zeugen für die Beurteilung des Sachverhalts wertlos machen, nämlich darauf, dass sie wegen des gleichen Sachverhalts beschuldigt werden und sich deswegen in Untersuchungshaft befinden, dass sie jegliche Kenntnis von den vorgenommenen Misshandlungen und Erschiessungen in Abrede stellen, und dass sie sich damit sogar in Widerspruch zu den teilweisen Geständnissen des Angeklagten setzen. Aus diesen äusseren Umständen hat das Schwurgericht geschlossen, dass die beiden Zeugen offenbar bestrebt sind, zu ihrer eigenen Entlastung die in Frage stehenden Vorkommnisse zu bagatellisieren oder gänzlich abzuleugnen, und dass daher ihre Aussagen, gleich wie sie ausfallen mögen, völlig unglaubwürdig sind. Bei dieser Sachlage würde die Vernehmung der Zeugen zu einer leeren Formalität herabsinken, und mit Recht hat das Schwurgericht die Vornahme einer solchen völlig wertlosen Prozesshandlung abgelehnt (RGSt. 31, 138; 51, 124). Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Zeuge K. habe nach den Feststellungen des Schwurgerichts zu den anständigen Bewachungsmännern gehört, sei also nicht Mittäter gewesen und aus diesem Grunde nicht völlig unglaubwürdig. Denn eine gewisse persönliche Anständigkeit des Zeugen den Gefangenen gegenüber beseitigt nicht den Umstand, dass er durch seine Tätigkeit im Lager gleichwohl den dort verfolgten Zwecken des Naziregimes, die ausländischen Juden zu vernichten, Handlangerdienste geleistet hat, und dass er sich daher trotzdem eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben kann. Hiernach und in Verbindung mit der Inhaltlosigkeit der Aussage des Zeugen K. hat das Schwurgericht ohne Verstoss gegen die Denkgesetze angenommen, dass auch er bestrebt ist, die wahren Zustände im Lager Sobibor nicht zu offenbaren, und dass daher seine Aussage absolut unglaubwürdig ist.

Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte verschiedene Widersprüche, greift sie in Wahrheit die Beweiswürdigung an, die jedoch Verstösse gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung nicht aufweist und darüberhinaus der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. So ist es denkgesetzlich nicht zu beanstanden, wenn das Schwurgericht zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und R. auch darauf verweist, dass sie den Angeklagten in einigen Punkten nicht belastet haben, und die Behauptung, diese Schlussfolgerung sei zu Unrecht gezogen und berücksichtige nicht die Hassgefühle der Zeugen, ist in der Revisionsinstanz unzulässig (Loewe-Rosenberg, §337 Note 2a).
Dasselbe gilt erst recht hinsichtlich der Behauptung, die Zeugen hätten durch ihr Verhalten nach der Urteilsverkündung ihre wahre, vom Hass getragene Gesinnung gegen den Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Denn einmal ist angesichts der furchtbaren Leidenszeit der Zeugen ihre Abneigung gegen den Angeklagten und ihre Befriedigung über das Urteil nur allzuverständlich, doch zwingt dies keineswegs zu dem Schluss, dass sie zur Erreichung dieser Befriedigung unwahre Angaben gemacht hätten; zum anderen sind ihre Beifallsäusserungen erst nach der Urteilsverkündung gemacht worden, konnten also bei der vorangegangenen Beratung überhaupt nicht berücksichtigt werden und können daher unmöglich zur Begründung einer fehlerhaften Beweiswürdigung verwandt werden. Es stellt auch keinen Verstoss gegen die Denkgesetze dar, wenn das Schwurgericht die Aussagen der Zeugen L. und R. für glaubhaft gehalten hat, ihnen aber hinsichtlich ihrer Darstellung des Verhaltens des Angeklagten bei der Revolte deswegen nicht gefolgt ist, weil die Zeugen infolge ihrer damaligen grossen Aufregung Opfer eines Irrtums geworden sein können. Denn es ist durchaus möglich, dass die Zeugen sich die alltäglich sich abspielenden Vorfälle von Misshandlungen und auch Erschiessungen in das Gedächtnis einprägen konnten, dass dagegen die einmaligen turbulenten Ereignisse der Revolte, in denen die Zeugen selbst verwickelt waren, von ihnen nicht in allen Einzelheiten wahrgenommen werden konnten und zu falschen Erinnerungsbildern geführt haben. Soweit schliesslich in einem Punkte mangels Beweises eine Schuld des Angeklagten nicht festgestellt werden konnte, bedurfte es auch keiner Vernehmung der Entlastungszeugen mehr. Auch das sonstige Vorbringen der Revision in dieser Hinsicht richtet sich unzulässigerweise gegen die bedenkenfreie Beweiswürdigung, die logische Widersprüche nicht erkennen lässt.

In materieller Hinsicht rügt die Revision, dass eine der Besatzungsmächte, die das Kontrollratsgesetz Nr.10 erlassen haben, es selbst ständig verletze, und dass dieses Gesetz daher nicht mehr anwendbar sei. Für eine solche Ansicht fehlt es an jeder Grundlage.
Auch eine Verletzung der §§52, 53 und 54 StGB ist nicht ersichtlich. Für die Anwendbarkeit des §53 StGB fehlt es an dem Erfordernis eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs, und auch eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des Angeklagten i.S. des §54 StGB hat nicht vorgelegen. Hinsichtlich des Nötigungsstandes des §52 StGB ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Taten nur begangen hat, weil er hierzu durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine mit Gefahr für Leib oder Leben verbundene Drohung genötigt worden ist. Dass er nicht einem Zwange gefolgt ist, sondern aus eigenem Antriebe gehandelt hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der Tatsache, dass er ohne Befehl und ohne jeden Zwang Häftlinge misshandelt oder gar aus nichtigem Anlass erschossen hat. Aus der Feststellung, dass der Zeuge K. sich den Gefangenen gegenüber menschlich verhalten hat, ohne dass er deswegen von den damaligen Machthabern zur Verantwortung gezogen worden ist, ergibt sich, dass auch der Angeklagte, wäre er wirklich den von ihm begangenen Grausamkeiten abgeneigt gewesen, nicht genötigt war, über ihm erteilte Befehle hinauszugehen. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Angeklagte gegen seinen Willen zu den Taten gezwungen worden ist, und auch dafür nicht, dass er auch die Tätigkeit eines Gasmeisters nur unter Zwang ausgeübt hat.

Schliesslich ist auch die rechtliche Würdigung der Erschiessung aller in dem Arbeitskommando zusammengefassten Gefangenen, aus deren Mitte heraus ein Wachmann getötet worden war, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht zu beanstanden. Wenn auch die Tötung dieses Wachmannes durch die Gefangenen rechtswidrig gewesen sein mag, so war doch die auf der Stelle zu Vergeltungs- und Abschreckungszwecken erfolgte Erschiessung aller Gefangenen des Arbeitskommandos ohne jedes Verfahren, ohne Verteidigungsmöglichkeiten und ohne Prüfung, ob der einzelne Gefangene für jenes Vorkommnis verantwortlich gemacht werden konnte, ungesetzlich und damit ebenfalls rechtswidrig. Die Ansicht der Revision, dass man nicht die Tat des Angeklagten und seiner Mittäter bestrafen und die andere Tat der Gefangenen als strafunwürdig hinstellen könne, ist abwegig. Denn nirgends ist im Urteil zum Ausdruck gekommen, dass die Tötung des Wachmannes strafunwürdig gewesen sei; die Rechtswidrigkeit der Erschiessung der Gefangenen folgt vielmehr allein aus dem Mangel jeglichen Verfahrens und Schuldnachweises. Auch die zur Vergeltung begangene vorsätzliche Tötung eines Mörders ohne gerichtliches Verfahren und Urteil erfüllt die Voraussetzungen der §§211 oder 212 StGB.

Im übrigen lässt die rechtliche Würdigung der gesamten Handlungsweise des Angeklagten als fortgesetztes Verbrechen gegen die Menschlichkeit einen Rechtsirrtum nicht erkennen und insoweit werden Rügen von der Revision auch nicht erhoben. Auch die Strafzumessung ist unbedenklich. Zwar hat das Schwurgericht auf die schwerste nach dem Gesetz zulässige Strafe erkannt. Die ungeheuerliche Zahl der von dem Angeklagten durch Vergasung um ihr Leben gebrachten Menschen, die Vielzahl der von ihm aus nichtigsten Gründen erschossenen Gefangenen und das Mass der Misshandlungen weiterer Gefangenen rechtfertigt jedoch diese Strafe in jeder Weise.

Hiernach war, wie geschehen, entsprechend dem Antrage des Generalstaatsanwalts bei dem Kammergericht zu erkennen.

Fussnoten:

1. Siehe Lfd.Nr. 233.

Inhaltsverzeichnis Lfd.Nr.212

inhaltsverzeichnis