GRÜNDE
Der Angeklagte hat in den Jahren 1942 bis 1943 im Konzentrationslager Sobibor in der
Nähe von Lublin als Gasmeister einige Hunderttausend ausländische Juden vergast, hat
auch einige Juden aus nichtigen Anlässen erschossen und schliesslich viele Juden
geschlagen oder sonst misshandelt. Er ist wegen fortgesetzten Verbrechens gegen die
Menschlichkeit zum Tode verurteilt worden. Seine Revision konnte keinen Erfolg haben.
In formeller Hinsicht wird zunächst Verletzung des §193 StPO gerügt mit der
Begründung, dass weder der Angeklagte noch sein Verteidiger von den Terminen zur
kommissarischen Vernehmung der Zeugen C. und B. benachrichtigt worden seien. Aus den Akten
ergibt sich, dass der damals in Haft befindliche Angeklagte von den Vernehmungsterminen
durch Einschreiben benachrichtigt worden ist, nicht dagegen - wie es erforderlich gewesen
wäre - sein Verteidiger. Dieser hatte auch aus diesem Grunde der Verlesung der Aussagen
der beiden Zeugen widersprochen, doch hat das Schwurgericht den Widerspruch als nicht
begründet angesehen und die Aussagen der beiden Zeugen, die inzwischen ausgewandert sind,
verlesen. Hierin liegt an sich ein Verstoss gegen §§251 Abs.2, 193 Abs.4 StPO, der die
Revision begründen kann. Voraussetzung hierfür wäre aber, da es sich um keinen
unbedingten Revisionsgrund handelt, dass das Urteil auf dem Verstoss beruht, und das wäre
nur der Fall, wenn der Verstoss einen möglichen Einfluss auf das Urteil gehabt hätte,
wenn dieses also beim Unterbleiben des Fehlers, hier bei erfolgter Benachrichtigung des
Verteidigers, anders ausgefallen wäre (RGSt. 58, 90). Eine solche Möglichkeit ist aber
nicht zu erkennen.
Das Schwurgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Verteidigung in keiner Weise
dargelegt habe, inwieweit die inzwischen in das Ausland ausgewanderten Zeugen im Beisein
des Angeklagten oder seines Verteidigers andere Aussagen gemacht haben würden, und es ist
auch nicht zu erkennen, inwiefern Vorhaltungen sie zu einer Änderung ihrer Aussagen
veranlasst haben könnten, zumal ihnen bei der kommissarischen Vernehmung die Einlassung
des Angeklagten zu ihren ersten Aussagen ausdrücklich vorgehalten worden ist. In der
Revisionsbegründung und -verhandlung hat die Verteidigung in dieser Richtung noch geltend
gemacht, dass bei der Vernehmung der Zeugen nicht klargestellt sei, ob sie sich nicht in
der Person des Angeklagten geirrt haben, und dass wegen der unterbliebenen
Benachrichtigung vom Termin dem Angeklagten die Möglichkeit genommen worden sei, zur
Klarstellung dieser Frage auf die Zeugen einzuwirken. Die Möglichkeit eines solchen
Irrtums der Zeugen erscheint jedoch völlig ausgeschlossen. Wie das Urteil feststellt, ist
das Lager nur von 30 Mann Besatzung verwaltet worden, und den Gefangenen war die Funktion
eines jeden von ihnen genau bekannt. Es liegt daher ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit,
dass die Zeugen, von denen C. 1 Jahr und fünf Monate und B. neun Monate im Lager waren,
sich in der Person des Angeklagten geirrt haben könnten, zumal sie beide erklärt hatten,
den Angeklagten, den sie täglich gesehen haben, genau zu kennen. Die unterlassene
Benachrichtigung hat daher keineswegs eine Personenverwechslung oder die Möglichkeit
einer solchen durch die Zeugen zur Folge gehabt.
Entscheidend ist aber, dass das Schwurgericht das Urteil gar nicht auf die Aussagen dieser
beiden kommissarisch vernommenen Zeugen, sondern ausdrücklich auf die Aussagen der in der
Hauptverhandlung vernommenen Zeugen L. und R. gestützt und ausgeführt hat, dass die
Aussagen der beiden kommissarisch vernommenen Zeugen nicht einmal neue Einzelheiten
gebracht, sondern die Bekundungen der anderen Zeugen nur abgerundet hätten, und dass es
daher auch ohne die Aussagen der beiden kommissarisch vernommenen Zeugen zu dem gleichen
Ergebnis gelangt wäre. Hierin liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der
Beweiswürdigung. Denn unzulässig war nur die Verlesung der Aussagen der beiden
kommissarisch vernommenen Zeugen, und ein Unterlassen dieser Verlesung hätte auf die
Aussagen der in der Hauptverhandlung ausweislich der Sitzungsniederschrift schon vor
dieser Verlesung vernommenen Zeugen ersichtlich keinen Einfluss gehabt. Die Meinung der
Revision, anstelle der Verlesung der Aussagen der kommissarisch vernommenen Zeugen hätten
diese in der Hauptverhandlung selbst vernommen werden müssen, und alsdann wäre die
Möglichkeit einer Änderung ihrer und damit auch der Aussagen der anderen Zeugen gegeben
gewesen, ist ebenfalls unbegründet. Denn jene Zeugen waren inzwischen ausgewandert und
konnten daher gar nicht mehr in der Hauptverhandlung vernommen werden. Nach alledem ist
das Urteil durch die Nichtbenachrichtigung des Verteidigers nicht beeinflusst worden, und
alsdann kann dieser prozessuale Mangel den Bestand des Urteils nicht gefährden.
Weiterhin rügt die Revision zu Unrecht Verletzung des §245 StPO wegen der Ablehnung des
Beweisantrages auf Vernehmung der Zeugen G. und K. 1. Diese Zeugen gehörten ebenfalls zur Wachmannschaft des Konzentrationslagers
Sobibor und befanden sich wegen der Beschuldigung, in jenem Lager Verbrechen gegen die
Menschlichkeit begangen zu haben, in Frankfurt/Main in Untersuchungshaft. Auch sie sind im
Vorverfahren kommissarisch vernommen worden, haben aber keine näheren Angaben gemacht und
nur erklärt, dass sie nichts davon wüssten, dass der Angeklagte in Sobibor Gasmeister
gewesen sei, dass jener vielmehr als Kraftfahrer ständig unterwegs gewesen sei, und dass
ihnen von Misshandlungen und Erschiessungen von Gefangenen im Lager Sobibor nichts bekannt
sei. Den Antrag auf Vernehmung dieser Zeugen vor dem erkennenden Gericht hat das
Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, dass von ihnen wahrheitsgemässe Angaben
nicht zu erwarten seien. Dieser Beschluss ist nicht zu beanstanden. Denn die Ablehnung des
Beweisantrages beruht nicht auf einer unzulässigen Vorwegnahme der Beweiswürdigung,
nämlich ihrer Aussagen als solche, sondern ist auf andere tatsächliche Umstände
gestützt, die die Aussagen der beiden Zeugen für die Beurteilung des Sachverhalts
wertlos machen, nämlich darauf, dass sie wegen des gleichen Sachverhalts beschuldigt
werden und sich deswegen in Untersuchungshaft befinden, dass sie jegliche Kenntnis von den
vorgenommenen Misshandlungen und Erschiessungen in Abrede stellen, und dass sie sich damit
sogar in Widerspruch zu den teilweisen Geständnissen des Angeklagten setzen. Aus diesen
äusseren Umständen hat das Schwurgericht geschlossen, dass die beiden Zeugen offenbar
bestrebt sind, zu ihrer eigenen Entlastung die in Frage stehenden Vorkommnisse zu
bagatellisieren oder gänzlich abzuleugnen, und dass daher ihre Aussagen, gleich wie sie
ausfallen mögen, völlig unglaubwürdig sind. Bei dieser Sachlage würde die Vernehmung
der Zeugen zu einer leeren Formalität herabsinken, und mit Recht hat das Schwurgericht
die Vornahme einer solchen völlig wertlosen Prozesshandlung abgelehnt (RGSt. 31, 138; 51,
124). Zu Unrecht meint die Revision weiter, der Zeuge K. habe nach den Feststellungen des
Schwurgerichts zu den anständigen Bewachungsmännern gehört, sei also nicht Mittäter
gewesen und aus diesem Grunde nicht völlig unglaubwürdig. Denn eine gewisse persönliche
Anständigkeit des Zeugen den Gefangenen gegenüber beseitigt nicht den Umstand, dass er
durch seine Tätigkeit im Lager gleichwohl den dort verfolgten Zwecken des Naziregimes,
die ausländischen Juden zu vernichten, Handlangerdienste geleistet hat, und dass er sich
daher trotzdem eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben kann.
Hiernach und in Verbindung mit der Inhaltlosigkeit der Aussage des Zeugen K. hat das
Schwurgericht ohne Verstoss gegen die Denkgesetze angenommen, dass auch er bestrebt ist,
die wahren Zustände im Lager Sobibor nicht zu offenbaren, und dass daher seine Aussage
absolut unglaubwürdig ist.
Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte verschiedene Widersprüche, greift
sie in Wahrheit die Beweiswürdigung an, die jedoch Verstösse gegen Denkgesetze oder die
Lebenserfahrung nicht aufweist und darüberhinaus der Nachprüfung durch das
Revisionsgericht entzogen ist. So ist es denkgesetzlich nicht zu beanstanden, wenn das
Schwurgericht zur Begründung der Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und R. auch darauf
verweist, dass sie den Angeklagten in einigen Punkten nicht belastet haben, und die
Behauptung, diese Schlussfolgerung sei zu Unrecht gezogen und berücksichtige nicht die
Hassgefühle der Zeugen, ist in der Revisionsinstanz unzulässig (Loewe-Rosenberg, §337
Note 2a).
Dasselbe gilt erst recht hinsichtlich der Behauptung, die Zeugen hätten durch ihr
Verhalten nach der Urteilsverkündung ihre wahre, vom Hass getragene Gesinnung gegen den
Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Denn einmal ist angesichts der furchtbaren Leidenszeit
der Zeugen ihre Abneigung gegen den Angeklagten und ihre Befriedigung über das Urteil nur
allzuverständlich, doch zwingt dies keineswegs zu dem Schluss, dass sie zur Erreichung
dieser Befriedigung unwahre Angaben gemacht hätten; zum anderen sind ihre
Beifallsäusserungen erst nach der Urteilsverkündung gemacht worden, konnten also bei der
vorangegangenen Beratung überhaupt nicht berücksichtigt werden und können daher
unmöglich zur Begründung einer fehlerhaften Beweiswürdigung verwandt werden. Es stellt
auch keinen Verstoss gegen die Denkgesetze dar, wenn das Schwurgericht die Aussagen der
Zeugen L. und R. für glaubhaft gehalten hat, ihnen aber hinsichtlich ihrer Darstellung
des Verhaltens des Angeklagten bei der Revolte deswegen nicht gefolgt ist, weil die Zeugen
infolge ihrer damaligen grossen Aufregung Opfer eines Irrtums geworden sein können. Denn
es ist durchaus möglich, dass die Zeugen sich die alltäglich sich abspielenden Vorfälle
von Misshandlungen und auch Erschiessungen in das Gedächtnis einprägen konnten, dass
dagegen die einmaligen turbulenten Ereignisse der Revolte, in denen die Zeugen selbst
verwickelt waren, von ihnen nicht in allen Einzelheiten wahrgenommen werden konnten und zu
falschen Erinnerungsbildern geführt haben. Soweit schliesslich in einem Punkte mangels
Beweises eine Schuld des Angeklagten nicht festgestellt werden konnte, bedurfte es auch
keiner Vernehmung der Entlastungszeugen mehr. Auch das sonstige Vorbringen der Revision in
dieser Hinsicht richtet sich unzulässigerweise gegen die bedenkenfreie Beweiswürdigung,
die logische Widersprüche nicht erkennen lässt.
In materieller Hinsicht rügt die Revision, dass eine der Besatzungsmächte, die das
Kontrollratsgesetz Nr.10 erlassen haben, es selbst ständig verletze, und dass dieses
Gesetz daher nicht mehr anwendbar sei. Für eine solche Ansicht fehlt es an jeder
Grundlage.
Auch eine Verletzung der §§52, 53 und 54 StGB ist nicht ersichtlich. Für die
Anwendbarkeit des §53 StGB fehlt es an dem Erfordernis eines gegenwärtigen
rechtswidrigen Angriffs, und auch eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben des
Angeklagten i.S. des §54 StGB hat nicht vorgelegen. Hinsichtlich des Nötigungsstandes
des §52 StGB ist nicht ersichtlich, dass der Angeklagte die Taten nur begangen hat, weil
er hierzu durch unwiderstehliche Gewalt oder durch eine mit Gefahr für Leib oder Leben
verbundene Drohung genötigt worden ist. Dass er nicht einem Zwange gefolgt ist, sondern
aus eigenem Antriebe gehandelt hat, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus der
Tatsache, dass er ohne Befehl und ohne jeden Zwang Häftlinge misshandelt oder gar aus
nichtigem Anlass erschossen hat. Aus der Feststellung, dass der Zeuge K. sich den
Gefangenen gegenüber menschlich verhalten hat, ohne dass er deswegen von den damaligen
Machthabern zur Verantwortung gezogen worden ist, ergibt sich, dass auch der Angeklagte,
wäre er wirklich den von ihm begangenen Grausamkeiten abgeneigt gewesen, nicht genötigt
war, über ihm erteilte Befehle hinauszugehen. Es sind daher keine Anhaltspunkte dafür
gegeben, dass der Angeklagte gegen seinen Willen zu den Taten gezwungen worden ist, und
auch dafür nicht, dass er auch die Tätigkeit eines Gasmeisters nur unter Zwang ausgeübt
hat.
Schliesslich ist auch die rechtliche Würdigung der Erschiessung aller in dem
Arbeitskommando zusammengefassten Gefangenen, aus deren Mitte heraus ein Wachmann getötet
worden war, als Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht zu beanstanden. Wenn auch die
Tötung dieses Wachmannes durch die Gefangenen rechtswidrig gewesen sein mag, so war doch
die auf der Stelle zu Vergeltungs- und Abschreckungszwecken erfolgte Erschiessung aller
Gefangenen des Arbeitskommandos ohne jedes Verfahren, ohne Verteidigungsmöglichkeiten und
ohne Prüfung, ob der einzelne Gefangene für jenes Vorkommnis verantwortlich gemacht
werden konnte, ungesetzlich und damit ebenfalls rechtswidrig. Die Ansicht der Revision,
dass man nicht die Tat des Angeklagten und seiner Mittäter bestrafen und die andere Tat
der Gefangenen als strafunwürdig hinstellen könne, ist abwegig. Denn nirgends ist im
Urteil zum Ausdruck gekommen, dass die Tötung des Wachmannes strafunwürdig gewesen sei;
die Rechtswidrigkeit der Erschiessung der Gefangenen folgt vielmehr allein aus dem Mangel
jeglichen Verfahrens und Schuldnachweises. Auch die zur Vergeltung begangene vorsätzliche
Tötung eines Mörders ohne gerichtliches Verfahren und Urteil erfüllt die
Voraussetzungen der §§211 oder 212 StGB.
Im übrigen lässt die rechtliche Würdigung der gesamten Handlungsweise des Angeklagten
als fortgesetztes Verbrechen gegen die Menschlichkeit einen Rechtsirrtum nicht erkennen
und insoweit werden Rügen von der Revision auch nicht erhoben. Auch die Strafzumessung
ist unbedenklich. Zwar hat das Schwurgericht auf die schwerste nach dem Gesetz zulässige
Strafe erkannt. Die ungeheuerliche Zahl der von dem Angeklagten durch Vergasung um ihr
Leben gebrachten Menschen, die Vielzahl der von ihm aus nichtigsten Gründen erschossenen
Gefangenen und das Mass der Misshandlungen weiterer Gefangenen rechtfertigt jedoch diese
Strafe in jeder Weise.
Hiernach war, wie geschehen, entsprechend dem Antrage des Generalstaatsanwalts bei dem
Kammergericht zu erkennen.
Fussnoten:
1. Siehe Lfd.Nr. 233.
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