justiz und ns-verbrechen / nazi crimes on trial

DIE DEUTSCHEN STRAFVERFAHREN WEGEN NS-TÖTUNGSVERBRECHEN

ausgewählte urteile

Lfd.Nr.420 (Ausschnitt)

das ss-standgericht:
 die hinrichtung von pastor bonhoeffer, admiral canaris und reichsgerichtsrat von dohnanyi

C. Die Sachrügen der beiden Angeklagten

I. Sachbeschwerde des Angeklagten Dr. T.

Für die Frage, ob sich Dr. T. durch die Teilnahme als Vorsitzender an den Standgerichtsverhandlungen in Flossenbürg der Beihilfe zum Mord - oder sonstiger strafbarer Handlungen - schuldig gemacht hat, ist nicht entscheidend, wie sich die Ereignisse vom April 1945 nach heutiger Erkenntnis darstellen. Eine solche rückschauende Wertung würde dem Angeklagten nicht gerecht werden. Bei der Beurteilung der strafrechtlichen Schuld des Beschwerdeführers - nur über diese hat der Richter zu entscheiden - ist vielmehr ins Auge zu fassen, wie sich seine Aufgabe nach der Gesetzeslage und den sonstigen Gegebenheiten zur Tatzeit darstellte, mit der Unerbittlichkeit der damals geltenden Gesetze, denen er unterworfen war und gegen die die in Flossenbürg vor das Standgericht gestellten Widerstandskämpfer sich aufgelehnt hatten.
Ausgangspunkt dabei ist das Recht des Staates auf Selbstbehauptung. In einem Kampf um Sein oder Nichtsein sind, worauf der erkennende Senat bereits in seinem ersten Urteil vom 12.Februar 1952 1 hingewiesen hatte, bei allen Völkern von jeher strenge Gesetze zum Staatsschutze erlassen worden. Auch dem nationalsozialistischen Staate kann man nicht ohne weiteres das Recht absprechen, dass er solche Gesetze erlassen hat. Allerdings dienten sie nicht nur dem Schutze des deutschen Volkes und der deutschen Heimat, sondern in immer zunehmende Masse zugleich der Aufrechterhaltung der Gewaltherrschaft der nationalsozialistischen Machthaber. In dieser schicksalhaften Verflechtung hat der ernste Gewissenswiderstreit seine Wurzel, in den die Widerstandskämpfer verstrickt waren. Sie sahen sich vor die Wahl gestellt zwischen ihrer Gehorsamspflicht und dem Unterworfensein unter die damals geltenden strengen Gesetze einerseits und zum andern den edler Gesinnung entsprungenen und höheren Zielen dienenden, den Mut zur Selbstaufopferung erheischenden Bestrebungen, die Gewaltherrschaft Hitlers zu beseitigen. Stand schon der Widerstandskämpfer selbst bei einem solchen Widerstreit vor schwerster sittlicher Entscheidung, so sieht sich der Richter, der heute darüber zu urteilen hat, inwieweit die Widerstandsbestrebungen und -handlungen im Sinne des Strafrechts - unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands - gerechtfertigt waren, vor eine Aufgabe gestellt, die die Grenze dessen berührt, was mit den Mitteln irdischer Rechtsprechung entschieden werden kann. Es ist kennzeichnend, dass die Verlautbarungen zum Recht des Widerstands, soweit sie aus ernst zu nehmenden Kreisen stammen und demgemäss Beachtung verdienen, mindestens in der Frage auseinandergehen, ob den Widerstandskämpfern das Recht zuzubilligen ist, um der Beseitigung der Gewaltherrschaft willen Menschenleben von Unschuldigen zu opfern, z.B. durch Mitteilung bevorstehender militärischer Unternehmungen an den Gegner. Soviel darf aber gesagt werden: Einem Richter, der damals einen Widerstandskämpfer wegen seiner Tätigkeit in der Widerstandsbewegung abzuurteilen hatte und ihn in einem einwandfreien Verfahren für überführt erachtete, kann heute in strafrechtlicher Hinsicht kein Vorwurf gemacht werden, wenn er angesichts seiner Unterworfenheit unter die damaligen Gesetze nicht der Frage nachging, ob dem Widerstandskämpfer etwa der Rechtfertigungsgrund des übergesetzlichen Notstands unter dem Gesichtspunkt eines höheren, den Strafdrohungen des staatlichen Gesetzes vorausliegenden Widerstandsrechts zur Seite stehe, sondern glaubte, ihn des Hoch- oder Landesverrats bzw. des Kriegsverrats (57 MStGB) schuldig erkennen und deswegen zum Tode verurteilen zu müssen.

Der erkennende Senat hatte in seinem Urteil vom 12.Februar 1952 Widersprüche und Lücken in der Beweiswürdigung der ersten tatrichterlichen Entscheidung, die sich übrigens nur gegen den Angeklagten Huppenkothen richtete (Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 16.Februar 1951), beanstandet. Dabei hatte er an die bedenkliche Wendung des Tatrichters angeknüpft, gegen von Dohnanyi sowie gegen Canaris, Oster, Dr. Sack, Gehre und Bonhoeffer hätten standgerichtliche Verfahren stattgefunden, bei denen jedenfalls das "gerichtliche Gesicht" gewahrt worden sei. In diesem Zusammenhang hatte der Senat dem Tatrichter die erschöpfende tatsächliche Aufklärung aufgegeben, ob etwa in Wahrheit nur "Scheinverfahren" durchgeführt worden sind, bei denen es überhaupt nicht auf eine ernsthafte und erschöpfende Klärung der Schuldfrage, sondern nur darauf ankam, "die unter allen Umständen gewollte und gewünschte Beseitigung von Gegnern der nationalsozialistischen Führung unter einem rechtlichen Gewand zu verbergen".
Dieser vom Senat gestellten Frage ist der Tatrichter bei der zweiten Entscheidung, die sich nunmehr auch auf den Beschwerdeführer Dr. T. erstreckte (Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht München I vom 5.November 1952), unter Erhebung umfassender Beweise nachgegangen, ohne indes zu einer letzten Klarheit zu gelangen. Er hat deshalb die beiden Angeklagten - wie schon im ersten Urteil hinsichtlich des Angeklagten Huppenkothen geschehen - von der Anklage der Beihilfe zum Mord freigesprochen. In der Begründung des zweiten Urteils waren jedoch anderweitige Lücken in der Beweisführung ersichtlich, die dazu führten, dass der Senat in seinem Urteil vom 30.November 1954 2 wiederum auf Aufhebung erkennen musste und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Gericht zurückverwies, und zwar an das Schwurgericht bei dem Landgericht Augsburg.3 Dieses hat nunmehr die vom Senat beanstandeten Lücken zu schliessen versucht und abermals umfangreiche Beweise erhoben. Das Ergebnis ist wiederum, dass - von dem oben erwähnten, mit den Mitteln der Rechtsprechung kaum abschliessend zu lösenden Fragenkreis abgesehen - in tatsächlicher Hinsicht ein erheblicher Teil des Gesamtgeschehens sowohl in Oranienburg-Sachsenhausen als auch in Flossenbürg in Dunkel gehüllt geblieben ist.

In seinen Schuldfeststellungen spricht das Schwurgericht davon, dass Dr. T. "offenbar" bereits bei der ersten Eröffnung durch Huppenkothen über die bevorstehenden Verfahren in Flossenbürg deren richtige Einschätzung gewonnen habe und dass durch die ihm bekannt gewordenen besonderen Umstände der Art und Durchführung der Standgerichtsverfahren sein erster Eindruck "offenbar" nicht berichtigt, sondern verstärkt worden sei. Andererseits hat das Schwurgericht in den Strafzumessungsgründen ausdrücklich festgestellt, Dr. T. und der Mitangeklagte Huppenkothen seien unwiderlegbar von der grossen Schuld überzeugt gewesen, die - nach ihrer Meinung - die vor ihnen stehenden Männer auf sich geladen hatten; diese Feststellung stützt sich, soweit sie den Beschwerdeführer Dr. T. betrifft, ersichtlich auf seine im Urteil wiedergegebene Einlassung, er sei später - d.h. nach dem von ihm gewonnenen ersten Eindruck - "über das Verhalten der Offiziere, insbesondere über das kriegsverräterische Treiben das in ihm habe Abscheu erregen müssen, erschüttert gewesen". Dabei hat das Schwurgericht ersichtlich die erhöhte Verantwortung im Auge, die mit Umsturzbewegungen während eines Krieges verbunden ist. Die erwähnten Feststellungen zum Schuldspruch einerseits und zur Strafzumessung andererseits stehen in einem unlösbaren Widerspruch miteinander. Dabei fällt überdies ins Gewicht, dass in der wiederholten Verwendung des Wortes "offenbar" eine bedenkliche Unbestimmtheit des dargestellten Beweisergebnisses zutage tritt. Bei den formelhaften Beweisannahmen zum inneren Tatbestand fehlt aber auch völlig die ausreichende Untermauerung mit Tatsachen (etwa durch den Inhalt aufgefundener Geheimbefehle, durch Zeugenaussagen über erteilte Tötungsanweisungen oder dergl.), von denen die Schlussfolgerungen des Schwurgerichts gestützt werden könnten. Die oben unter A I erwähnten besonderen Umstände in der Art und der Durchführung der einzelnen Verfahren konnte das Schwurgericht schon deshalb nicht für sich allein als solche Tatsachen ansehen, weil es selbst nicht verkannt hat, dass in den letzten Monaten des Krieges wiederholt die Grenzen zwischen Kriegsgerichtsbarkeit und SS-Sondergerichtsbarkeit nicht eingehalten wurden und möglicherweise auch nicht eingehalten werden konnten und dass sogar die Betätigungsbefugnisse 4 wechselseitig ausgeübt wurden, dass ferner die Verfahren in Flossenbürg (ebenso wie das in Sachsenhausen-Oranienburg) "an sich minimalen Zulässigkeitserfordernissen entsprochen" haben. Die Urteilsgründe lassen vor allem die erforderliche Berücksichtigung der Tatsache vermissen, dass Dr. T. bis Januar 1945 als Korpsrichter bei einem SS-Armeekorps in Russland eingesetzt und erst dann in die Heimat zurückgelangt war. Das Schwurgericht hat auch nicht festzustellen vermocht, dass Dr. T. von dem Geheimbefehl über die Verlegung der Sonderhäftlinge Halder, Thomas, Dr. Schacht u.a. und die unauffällige "Liquidierung" des Sonderhäftlings Elser Kenntnis hatte. Die Beweislücken lassen sich nicht dadurch schliessen, dass sowohl Dr. T. als auch Huppenkothen, wie dem Urteil des Schwurgerichts zu entnehmen ist, über den Zeitpunkt und die Dauer der einzelnen Flossenbürger Verhandlungen unrichtige Angaben gemacht hat. Im Hinblick auf die hiernach verbliebenen Lücken der Beweisführung und angesichts der erwähnten Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen kann auch das dritte tatrichterliche Urteil, soweit es den Angeklagten Dr. T. betrifft, nicht bei Bestand bleiben.

Lässt sich der Nachweis von reinen befehlsgemässen Scheinverfahren gegen Dr. T. nicht führen, dann bleibt als Tatbestand im wesentlichen nur folgendes übrig: Der Beschwerdeführer war von dem ihm vorgesetzten Hauptamt SS-Gericht fernmündlich angerufen worden, entsprechend einem Befehl vom "Führerhauptquartier" unter seinem Vorsitz standgerichtliche Verfahren durchzuführen. Er ist dieser für ihn bindenden Weisung nachgekommen, wobei er im übrigen nach den auch für die SS-Sondergerichtsbarkeit geltenden Bestimmungen der 2a, 48 Abs.2 und 4 KStVO das Standgericht nicht für unzuständig erklären durfte. Er hat nach der dem Urteilszusammenhang zu entnehmenden, rechtlich nicht zu beanstandenden Annahme des Schwurgerichts den Sachverhalt in den einzelnen standgerichtlichen Verhandlungen aufgeklärt. Diese ergaben auf Grund der von den Widerstandskämpfern - teilweise nach Gegenüberstellung mit einem Zeugen - abgelegten Geständnisse unwiderlegbar einen klaren Tatbestand, der übrigens auch nachträglich von keiner Seite ernsthaft bestritten werden konnte. Die Widerstandskämpfer hatten nach den damals geltenden und in ihrer rechtlichen Wirksamkeit an sich nicht bestreitbaren Gesetzen die Merkmale des Landesverrats - mindestens teilweise auch des Hochverrats - und damit des Kriegsverrats im Sinne des 57 MStGB verwirklicht. Dass Dr. T. nicht in eine Prüfung der Frage eingetreten ist, ob das Verhalten der Widerstandskämpfer etwa unter dem Gesichtspunkt des übergesetzlichen Notstands gerechtfertigt sei, kann ihm schon mit Rücksicht auf die Lage, in die er damals, wie das Schwurgericht in den Strafzumessungsgründen hervorhebt, in Flossenbürg plötzlich gestellt war, nicht zum strafrechtlichen Vorwurf gereichen. In 57 MStGB war die Todesstrafe zwingend angedroht. Auf diese Strafe hat das Standgericht in den einzelnen fünf Fällen erkannt.
Dem Angeklagten Dr. T. lässt sich nach dem im Urteil dargestellten Ergebnis der tatrichterlichen Beweisaufnahme auch nicht widerlegen, dass er es für seine unausweichliche Pflicht gehalten hat, den Vorsitz in den Flossenbürger Verfahren zu führen und das Gesetz auf den festgestellten Sachverhalt anzuwenden, wenngleich der Zusammenbruch des "Dritten Reiches" mit grosser Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorstand, und dass er hierbei ohne besonderen Anlass, für den die Hauptverhandlung keinen hinreichenden Beweis erbracht hat, nicht in eine Prüfung einzutreten hatte, ob Rachsucht, Vernichtungswille oder sonstige strafrechtsfremde Zwecke es waren, die Hitler - oder welcher Gerichtsherr sonst in Frage gekommen sein mag - ausschlaggebend veranlassten, die Durchführung der Standgerichtsverfahren anzuordnen.
Schuldig zu sprechen wäre der Beschwerdeführer Dr. T. allerdings dann, wenn er eine der in 1 Abs.2 KStVO zwingend vorgeschriebenen Bestimmungen bewusst ausser acht gelassen hätte. Das ist jedoch nach den Urteilsfeststellungen in keinem Punkte erwiesen. Das Schwurgericht hat das auch selbst anerkannt.

Dahingestellt bleiben kann, ob Dr. T. sich der Erledigung seines Auftrags, den Vorsitz bei den Verhandlungen in Flossenbürg zu führen, in irgendwelcher Weise hätte entziehen können, ob ihm das nach den Umständen des Falls zuzumuten war und welche Folgen sich insbesondere aus einer etwaigen Weigerung für ihn ergeben hätten. Jedenfalls ist ihm nach den Ergebnissen der dritten tatrichterlichen Hauptverhandlung, soweit die Führung des Vorsitzes in den standgerichtlichen Verfahren im Lager Flossenbürg in Frage steht, Beihilfe zum Mord nicht nachgewiesen.
Dass Dr. T. bei der Vollstreckung der Urteile mitgewirkt habe, konnte das Schwurgericht nicht feststellen. Daran, dass sie ohne Bestätigung des Gerichtsherrn durchgeführt worden ist, trifft ihn nach den Urteilsfeststellungen nicht nachweislich eine Schuld, sei es auch nur in der Form des bedingten Vorsatzes. Eine etwaige Verfolgung unter dem Gesichtspunkt der fahrlässigen Tötung wäre insoweit verjährt.

Es erhebt sich die Frage, ob die nochmalige Zurückverweisung der Sache erforderlich ist oder ob eine abschliessende Entscheidung vom Revisionsgericht getroffen werden kann. Dies hängt davon ab, ob nach Lage des Falls eine weitere tatsächliche Aufklärung zu erwarten ist. Hierbei ist zu erwägen, dass der Senat in diesem Verfahren bereits zwei Urteile aufgehoben hat, dass die Tatgerichte sich entsprechend den Weisungen des Revisionsgerichts in ausserordentlich langwieriger, mühevoller Arbeit um die umfassende Aufklärung des Sachverhalts bemüht haben, und dass nunmehr offensichtlich alle denkbaren Erkenntnisquellen ausgeschöpft sind. Nach der Überzeugung des Senats ist es für schlechthin ausgeschlossen zu erachten, dass etwa in einer abermaligen Hauptverhandlung weitere tatsächliche Grundlagen für die Gewinnung einer einwandfreien richterlichen Überzeugung vom Vorliegen reiner Scheinverfahren, die Dr. T. unter dem Deckmantel des Rechts durchgeführt habe, insbesondere nach der inneren Tatseite, gewonnen werden könnten. Seine nachdrückliche Einlassung, er habe sich in seiner richterlichen Tätigkeit völlig frei gefühlt, lässt sich ihm bei der obwaltenden Beweislage nicht widerlegen.
Freilich bleibt gegen den Beschwerdeführer Dr. T. ein Tatverdacht bestehen, da immerhin, obgleich keine Verletzungen zwingender Bestimmungen in der Verfahrensgestaltung feststellbar sind, in der Anordnung der Standgerichtsverfahren unmittelbar vor dem Zusammenbruch, in den übrigen vom Schwurgericht hervorgehobenen Besonderheiten der Verfahren und in der im Verhältnis zu den schwerwiegenden Entscheidungen kurzen Gesamtdauer der Verhandlungen sowie in den insoweit unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten Huppenkothen Umstände liegen, die als auffallend bezeichnet werden müssen.
Bleibt aber ein Zweifel an der Schuld des Angeklagten im Sinne der Anklage und lässt er sich bei Berücksichtigung der Beweisergebnisse des gesamten bisherigen Verfahrens nach der Überzeugung des Revisionsgerichts auch in einer neuen Hauptverhandlung nicht beheben, so ist nach dem Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten" auf Freisprechung mangels Beweises zu erkennen. Nach den Umständen des Falles scheidet eine Freisprechung wegen erwiesener Unschuld aus.
Zur Frage der Bindung des Senats an das erste Revisionsurteil (358 Abs.1 StPO) - hinsichtlich des zweiten Revisionsurteils steht eine solche Bindung nicht in Frage - braucht hier nicht Stellung genommen zu werden, da Dr. T. damals noch nicht als Angeklagter an dem Verfahren beteiligt war.

II. Sachbeschwerde des Angeklagten Huppenkothen

1. Schuldspruch

a. Mitwirkung bei den Standgerichtsverfahren

Was für Dr. T. ausgeführt worden ist, hat, soweit es sich um die Durchführung der Verfahren - und zwar sowohl in Sachsenhausen-Oranienburg als auch in Flossenbürg - bis zum Erlass der Urteile handelt, entsprechend für den Angeklagten Huppenkothen zu gelten, obwohl der Senat nicht verkennt, dass der gegen diesen Beschwerdeführer sprechende Verdacht angesichts seiner leitenden Stellung im RSHA, seiner langdauernden Befassung mit dem damaligen Anklagestoff und seiner in dem gegenwärtigen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellten Straftat - Aussageerpressung im Falle von Guttenberg - erheblich schwerer wiegt als bei Dr. T.
Der Senat hat bei Huppenkothen die rechtliche Beurteilung, auf der die Aufhebung des ersten tatrichterlichen Urteils beruhte, seiner nunmehrigen Entscheidung zugrunde zu legen (358 Abs.1 StPO); denn Aufhebungsgrund war, wie das erste Revisionsurteil - im Zusammenhang betrachtet - erkennen lässt, neben einem Verfahrensverstoss und den Widersprüchen im ersten Schwurgerichtsurteil auch die unzureichende rechtliche Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Scheinverfahrens. Der Senat hat an dieser rechtlichen Beurteilung festgehalten. Er ist jedoch aus den bereits unter C I dargelegten Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Schwurgericht bei dem Angeklagten Huppenkothen ebenfalls nicht zur Feststellung von Tatsachen, die eine Würdigung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des Scheinverfahrens rechtfertigen könnten, zu gelangen vermochte, und dass auch bei diesem Beschwerdeführer im Falle einer nochmaligen Hauptverhandlung eine Aufklärung in diesem Sinne nicht zu erwarten wäre.
Die Schlussfolgerungen, die das Schwurgericht in dem angefochtenen Urteil gezogen hat, entbehren - insgesamt betrachtet - auch hier der ausreichenden tatsächlichen Grundlagen; sie erschöpfen sich insoweit im wesentlichen in formelhaften Wendungen.

b. Mitwirkung bei den Vollstreckungen

Es bedarf jedoch der weiteren Prüfung, ob sich der Beschwerdeführer Huppenkothen durch Mitwirkung an der Vollstreckung der Urteile im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat.

Flossenbürg

Hier ist nach den bedenkenfrei getroffenen Feststellungen des Schwurgerichts die "Hinrichtung" der fünf Widerstandskämpfer durchgeführt worden, ohne dass die Standgerichtsurteile nach ihrer Verkündung bestätigt worden waren, wie es nach den massgeblichen Verfahrensvorschriften (1 Abs.2 Nr.4 in Verb. mit 77 ff. KStVO) unter allen Umständen hätte geschehen müssen. Ein Ausnahmefall, in dem keine solche Bestätigung erforderlich gewesen wäre, sondern die Vollstreckbarkeitserklärung durch das erkennende Standgericht genügt hätte, lag nicht vor. Das alles, vor allem auch die verfahrensrechtliche Notwendigkeit der Urteilsbestätigungen, war dem Angeklagten Huppenkothen, wie sich aus dem angefochtenen Urteil zweifelsfrei ergibt, auch bekannt (vgl. besonders Abschnitt XIII am Ende); soweit die Revision hiergegen ankämpft, bewegt sie sich in unzulässiger Weise auf dem Gebiete des Tatsächlichen. Nach den auch insoweit einwandfreien Urteilsfeststellungen war Huppenkothen bei der Erhängung der fünf Widerstandskämpfer am frühen Morgen des 9.April 1945 persönlich zugegen. Wenn das Schwurgericht auch nicht für erwiesen erachtet hat, dass die "Hinrichtungen" von ihm selbst geleitet oder befohlen worden sind, so hat es doch - neben der Tätigkeit des Beschwerdeführers Huppenkothen als Anklagevertreter in den Standgerichtsverfahren - auch in seiner Teilnahme an den "Hinrichtungen" eine Beihilfe zum Mord gesehen. Zur Begründung ist im Urteil ausgeführt, die Teilnahme Huppenkothens als eines bedeutenden Vertreters einer obersten Behörde sei geeignet gewesen, den "Hinrichtungen" im besonderen Masse den Schein der Rechtmässigkeit zu verleihen. Dieser Rechtsauffassung ist beizutreten. Überdies wäre Huppenkothen schon auf Grund seiner Dienststellung und besonders seiner Tätigkeit als Anklagevertreter in den Standgerichtsverhandlungen rechtlich verpflichtet gewesen, die "Hinrichtungen", die in seiner Anwesenheit ohne vorherige Urteilsbestätigung durchgeführt wurden, zu verhindern. Völlig belanglos ist dabei, dass die Standgerichtsurteile nicht erweislich widerrechtlich erlassen worden waren (vgl. oben, C I). Das Fehlen der Urteilsbestätigung machte die Tötung der Widerstandskämpfer schlechthin rechtswidrig, mögen auch die Urteile gegebenenfalls nachträglich für vollstreckbar erklärt worden sein. Die Widerrechtlichkeit der Tötungen findet ihre Bestätigung in der den Gepflogenheiten in den Konzentrationslagern entsprechenden, mit den Geboten der Menschlichkeit völlig unvereinbaren Art, wie die Widerstandskämpfer ums Leben gebracht worden sind, nämlich durch Erhängung in völlig entkleidetem Zustand. Auch derjenige, der in schwerwiegender Weise gegen das Gesetz verstossen und deshalb sein Leben verwirkt hat, hat grundsätzlich bis zum letzten Augenblick Anspruch auf Achtung des Menschenwertes und der Menschenwürde. Es kann hier unentschieden bleiben, ob unter diesen Umständen die Tötungen der Widerstandskämpfer selbst dann nicht als rechtmässige Hinrichtungen anzusehen wären, wenn der zuständige Gerichtsherr zuvor die Todesurteile bestätigt und ihre Vollstreckung angeordnet gehabt hätte.
Durch seine Teilnahme an den "Hinrichtungen" hat sich Huppenkothen nach alledem, wie das Schwurgericht zutreffend angenommen hat, der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht, gleichgültig, ob er aus eigener Entschliessung mitgewirkt hat, und ohne Rücksicht darauf, auf wessen Befehl, falls Huppenkothen nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat, die Tötung der Widerstandskämpfer ohne zuvorige Einholung der Urteilsbestätigungen und in der erwähnten grauenerregenden Weise zurückzuführen ist. Dass der verantwortliche Befehlshaber, falls er die Tötung der Widerstandskämpfer ohne vorherige Bestätigung der Standgerichtsurteile anordnete, aus niedrigen Beweggründen im Sinne des 211 Abs.2 StGB gehandelt hat, ist vom Schwurgericht eingehend und ohne Rechtsirrtum dargelegt worden. Solche Beweggründe fallen aber auch dem Angeklagten Huppenkothen in seiner eigenen Person zur Last, sei es dass er aus eigenem Antrieb oder auf Befehl an den rechtswidrigen Tötungen teilgenommen hat. Denn in beiden Fällen waren politischer Feindseligkeit entsprungene Rachsucht und hemmungsloser, unbarmherziger Vernichtungswille die Triebfeder seines Handelns. Die von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachten Zweifel schwinden vor allem angesichts der abscheulichen Tötungsart (Erhängen in völlig entkleidetem Zustand), die insoweit einen zuverlässigen Rückschluss auf die Beweggründe des Angeklagten Huppenkothen gestattet. Was das Schwurgericht in rechtlicher Hinsicht über die Beweggründe des Befehlshabers ausführt, gilt gleichermassen für den Beschwerdeführer. An der Rechtsprechung, dass die Beihilfe nicht für den strafrechtlichen Erfolg der Haupttat ursächlich zu sein, sondern nur die Handlung des Haupttäters zu erleichtern oder zu fördern braucht (u.a. RGSt. 71, 176, 178; 73, 52, 54; vgl. BGH 1 StR 709/52 vom 16.April 1953), hält der Senat fest.
Dass Huppenkothen, soweit er etwa auf Grund eines erteilten Befehls an der "Vollstreckung" der nicht bestätigten Urteile teilnahm, sich des verbotenen Zwecks des hinter den Tötungen stehenden Befehls nicht bewusst gewesen wäre (47 Abs.1 Satz 2 Nr.2 MStGB) oder im - sei es auch nur vermeintlichen - Notstand (54 StGB) gehandelt hätte, ist bei der gegebenen Sachlage nach der insoweit bedenkenfreien Feststellung des Schwurgerichts mit Sicherheit auszuschliessen.

Der Senat gelangt hiernach auf einem anderen Wege als der Tatrichter zur Feststellung der Schuld des Angeklagten Huppenkothen. Während das Schwurgericht seiner Tätigkeit im Verfahren gegen die Widerstandskämpfer entscheidende Bedeutung beigemessen hat, findet der Senat in der Mitwirkung bei der Tötung der Widerstandskämpfer die strafrechtliche Schuld des Beschwerdeführers. Eine Richtigstellung des Schuldspruchs in diesem Sinne ist dem Senat auch ohne Hinweis gemäss 256 StPO möglich, da die Mitwirkung bei den "Hinrichtungen" dem Angeklagten Huppenkothen von vornherein vorgeworfen und, wie die ergangenen Urteile erkennen lassen, in allen drei tatrichterlichen Hauptverhandlungen zum Gegenstand eingehender Beweiserhebung gemacht wurde, da der Senat überdies in seinem zweiten Revisionsurteil vom 30.November 1954 2 den Gesichtspunkt der Vollstreckung ohne Urteilsbestätigung durch den Gerichtsherrn besonders eingehend erörtert hat und da schliesslich das Schwurgericht in dem angefochtenen Urteil (vgl. besonders Abschn. XVIII) diesen Sachverhalt - entgegen der Ansicht der Revision - ausdrücklich mit abgeurteilt hat. Zudem hat Huppenkothen überhaupt bestritten, an den "Hinrichtungen" teilgenommen zu haben, so dass er über die näheren Umstände seiner Mitwirkung nichts hätte vorbringen können, ohne sich mit seiner grundsätzlichen Verteidigung in Widerspruch zu setzen.
Ob Huppenkothen nur Beihilfe zum Mord und nicht Täterschaft zur Last fällt, sowie ob nicht an Stelle einer einheitlichen Tat fünf selbständige Verfehlungen (74 StGB) hätten angenommen werden müssen, da die "Hinrichtungen" nacheinander geschahen, kann dahingestellt bleiben; denn in beiden Punkten ist er durch die rechtliche Würdigung des Schwurgerichts jedenfalls nicht beschwert.

Sachsenhausen-Oranienburg

In diesem Falle hat das Schwurgericht trotz Ausschöpfung aller Erkenntnisquellen nicht festzustellen vermocht, dass das gegen von Dohnanyi erlassene Urteil ohne die erforderliche Bestätigung seitens des Gerichtsherrn vollstreckt worden ist, und ebensowenig, dass Huppenkothen bei der Hinrichtung zugegen war. Deshalb ist er insoweit, allerdings unter Fortbestand erheblichen Tatverdachts, mangels Beweises freizusprechen.

2. Strafausspruch

In dem allein verbleibenden Falle Flossenbürg hat sich der Umfang der Schuld des Angeklagten Huppenkothen durch die abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts nicht in einer Weise geändert, die es etwa geboten erscheinen lassen könnte, das Urteil insoweit im Strafausspruch aufzuheben. Huppenkothen hat nach der einen wie nach der andern Beurteilung des Gesamtgeschehens vorsätzlich bei der widerrechtlichen, noch dazu in abstossender Weise durchgeführten Vernichtung von fünf Menschenleben mitgewirkt. Zudem ist er wegen eines gegenüber einem anderen Widerstandskämpfer (von Guttenberg) begangenen Verbrechens der Aussageerpressung bereits rechtskräftig zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Durch diese Verfehlung wird seine Persönlichkeit in besonders ungünstigem Sinne beleuchtet.
Auch die von dem Schwurgericht für den Fall Sachsenhausen-Oranienburg erkannte Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus ist auf die Strafe im Falle Flossenbürg, in dem der Angeklagte Huppenkothen wegen seiner Mitwirkung bei der grauenhaften Tötung von fünf Menschen nur zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, offensichtlich ohne Einfluss geblieben, so dass der Wegfall der erwähnten Einzelstrafe von drei Jahren Zuchthaus keinen Anlass bieten kann, etwa den Strafausspruch im Falle Flossenbürg aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung zurückzuverweisen.
Zu alledem kommt hinzu, dass die im Ergebnis an sich nicht unbedenkliche rechtliche Beurteilung der Schuldfrage hinsichtlich des Zusammentreffens (74 StGB) nur deshalb zugunsten des Angeklagten bei Bestand bleibt, weil lediglich von ihm Revision eingelegt worden ist und er durch die insoweit in Betracht kommende fehlerhafte Würdigung jedenfalls nicht beschwert ist (vgl. oben, C II 1 b).
Der Senat hat dem Angeklagten Huppenkothen auf die hiernach verbleibende Strafe von sechs Jahren Zuchthaus die in der Zeit vom 1.Dezember 1949 bis zum 5.November 1952 erlittene Untersuchungshaft, die bereits in dem angefochtenen Urteil in der zwei Jahre übersteigenden Höhe angerechnet worden ist, im selben Umfange und von der seit dem 16.Oktober 1955 erlittenen weiteren Untersuchungshaft entsprechend der regelmässigen Übung des Bundesgerichtshofs die über drei Monate hinausgehende Zeit angerechnet.

Fussnoten:

1. Siehe Lfd.Nr.420b (hier nicht veröffentlicht).
2. Siehe Lfd.Nr.420c (hier nicht veröffentlicht).
3. Siehe Lfd.Nr.420a.
4. Richtig wohl: "Bestätigungsbefugnisse".

Inhaltsverzeichnis Lfd.Nr.420

inhaltsverzeichnis