justiz und ns-verbrechen / nazi crimes on trial

DIE DEUTSCHEN STRAFVERFAHREN WEGEN NS-TÖTUNGSVERBRECHEN

ausgewählte urteile

Lfd.Nr.586 (Ausschnitt)

tötung von juden im ghetto warschau

III. Das Ghetto in Warschau

Schon bald nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen begann entsprechend der im Reichsgebiet geübten Politik die rechtliche und tatsächliche Einkreisung der Juden.
Im Herbst 1939 wurde im sog. Generalgouvernement die Zwangsarbeit für Juden eingeführt und das Tragen des Judensterns zur Pflicht gemacht. Ende November 1939 wurden in den einzelnen Städten sog. Judenräte eingesetzt, die den deutschen Stellen verantwortlich für die Durchführung ihrer Anordnungen waren.
Nachdem Anfang des Jahres 1940 zunächst verschiedene Pläne zur Bildung grosser Judenreservate, teils auch zu deren Aussiedlung (sog. Madagaskarplan) erörtert worden waren, entschloss sich das Reichssicherheitshauptamt im Frühjahr/Sommer 1940, in verschiedenen Städten Zwangswohnbezirke für Juden (Ghettos) einzurichten und von den übrigen Stadtteilen abzuschliessen.
In Warschau wurde der schon von jeher hauptsächlich von Juden bewohnte Stadtteil im Nordwesten der Stadt westlich vom Danziger Ufer der Weichsel im Bereich der Zamenhofstrasse und der Gesiastrasse zunächst zu einem "Seuchensperrgebiet" erklärt und mit entsprechenden Schildern umstellt. In der Folgezeit wurde den Juden der Aufenthalt ausserhalb dieses Sperrgebiets nach und nach verboten. Am 13.September 1940 erliess der Generalgouverneur eine Verordnung über die Wohnbeschränkung der jüdischen Bevölkerung, die am 1.Oktober 1940 in Kraft trat. Für Warschau ordnete der Gouverneur Fischer am 2.Oktober 1940 die Bildung des Ghettos an und setzte ihren Vollzug auf dem 15.November 1940 fest. Nunmehr wurden die in dem Bereich des bisherigen "Seuchensperrgebiets" noch wohnenden arischen Bevölkerungsteile ausgesiedelt, die im übrigen Teil Warschaus lebenden Juden dort eingesiedelt. Vom 16.November 1940 an setzten gewaltsame Umsiedlungsaktionen in das nunmehr gebildete Ghetto ein. Das Ghetto, in dem schliesslich etwa 500000 Juden lebten, wurde mit einer Mauer und mit Stacheldrahtzaun umgeben.

Die Ordnungsgewalt im Ghetto lag in den Händen des auch in Warschau eingesetzten Judenrats. Er bediente sich hierfür eines jüdischen Ordnungsdienstes. Die Bewachung der Ghettomauern oblag aussen zum Teil polnischer Polizei, die ihrerseits wieder von Einheiten deutscher Schutzpolizei überwacht wurde. Der Zeuge Krei. sowie ein gewisser Frankenstein waren Angehörige solcher Wachbataillone. Das Verlassen des Ghettos ohne besondere Erlaubnis wurde alsbald unter Strafe gestellt. Am 15.Oktober 1941 erliess der Gouverneur von Warschau eine Verordnung über die Einführung der Todesstrafe für das Verlassen des Ghettos. Am 10.November 1941 erliess der Kommandant der Ordnungspolizei Warschau zur Durchsetzung der dritten Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen vom 15.Oktober 1941 (VOBl. GG 1941 Seite 5955) einen Schiessbefehl an die Polizeieinheiten, in dem es u.a. heisst:

"6. Um die Durchführung der o.a. Verordnung zu gewährleisten, ist bei Ausbruchsversuchen aus dem Ghetto in Zukunft von jedem Polizeibeamten auch gegen Frauen und Jugendliche von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. ....."

Am 6.Dezember 1941 folgte ein weiterer Schiessbefehl des Kommandanten der Ordnungspolizei, der sich auf umherziehende Juden ausserhalb des Ghettos bezog.

Da wegen der zunehmenden Zusammendrängung von Menschen die Lebensmittelversorgung immer schlechter wurde, bemühten sich die Juden, durch Schmuggel Lebensmittel in das Ghetto hineinzuschaffen. Nachdem zunächst noch gegen die hierbei ergriffenen Juden Schnellverfahren durchgeführt worden waren, kam es alsbald auch zu sofortigen Erschiessungen an der Ghettomauer, die sich schnell auch auf das Ghetto selbst ausdehnten. Die Berichte des Judenrats an den Kommissar für den jüdischen Wohnbezirk in Warschau, Auerswald, erwähnen ab Dezember 1941 in einer neuen Rubrik monatlich etwa 250 "Todesfälle auf der Strasse", wobei nicht zu klären war, inwieweit diese Todesfälle auch auf Hunger und Seuchen zurückgeführt werden müssen. Im Jahre 1941 wurde bei der Behörde des KdS durch Verstärkung des Judenreferats ein sog. Ghettokommando gebildet, zu dem auch der Angeklagte als Angehöriger des Judenreferats gehörte. Es hatte, wie bereits erwähnt, die Aufgabe, bei besonderen Aktionen die Polizeiwachen an den Ghettotoren zu unterstützen und die Torpassanten zu kontrollieren; auch wurde es im Ghetto selbst bei besonderen Aktionen eingesetzt. Zu diesem Ghettokommando gehörten u.a. auch der SS-Rottenführer Josef Blösche 2 und zeitweilig der Zeuge Bä.3

Schon bald nach der Einrichtung des Ghettos wurden teils durch Vermittlung einer sog. Transferstelle, bei der der Zeuge H. tätig war, teils durch private Initiative - so durch den Zeugen Dr. L. - deutsche Wirtschaftsbetriebe im Ghetto angesiedelt, die mit jüdischen Arbeitskräften für das Rüstungskommando der Wehrmacht tätig waren. Dazu gehörten als die beiden grössten Firmen die Firma Többens, bei der die Zeugen Bau. und Frau Mo. tätig waren, sowie die Firma Sch. u. Co. (Stammsitz Danzig). Inhaber dieser letzten Firma war der verstorbene Zeuge Fritz Emil Sch. Seine Sekretärin war die Zeugin Margarete Sc. Prokurist war der Zeuge N. Zu den Leitern der einzelnen Teilbetriebe gehörten die Zeugen Franz Sc., K. und G.
In diesen Betrieben wurden Tausende jüdischer Arbeitskräfte beschäftigt.

In der Nacht vom 17. zum 18.April 1942 kam es zu einer ersten grösseren Terroraktion der Sicherheitspolizei im Warschauer Ghetto, bei der etwa 50 Personen erschossen wurden. Sie wurde von Angehörigen der Abteilung IV des KdS Warschau durchgeführt. Etwa von dieser Zeit an weisen die Berichte des Judenrats eine neue Rubrik "Unfälle durch Schusswunden" auf.
In Verfolg der auf der sog. Wannsee-Konferenz vom 20.Januar 1942 unter dem Vorsitz von Heydrich aufgrund eines Führerbefehls und einer Anordnung Görings über die sog. "Endlösung der Judenfrage" gefassten Beschlüsse wurde im Sommer 1942 die sog. "Aktion Reinhard" durchgeführt, d.h. die Verbringung des grössten Teils der jüdischen Bevölkerung aus den Ghettos im Generalgouvernement in Massenvernichtungslager. Im Rahmen dieser Aktion erschien am 22.Juli 1942 in Warschau ein SS-Kommando aus Lublin unter der Leitung des SS-Sturmbannführers Höfle, dessen Adjutant der Zeuge M.
1 war. Zu diesem Kommando gehörte auch der Zeuge Ha.1 Das Kommando wurde von lettischen und ukrainischen Hilfstruppen unterstützt.
Es kam zu der sog. grossen Umsiedlungsaktion in Warschau, die vom 22.Juli bis zum 10.September 1942 dauerte. Bei dieser Aktion leisteten die Angehörigen des noch verstärkten Ghettokommandos der Dienststelle des KdS Lotsen-Dienste. Sie wiesen die einzelnen Gruppen der Lubliner SS, der Letten und Ukrainer in die ihnen aus ihrer Überwachungstätigkeit gut bekannten Strassenzüge des Ghettos ein.
Höfle erliess am 22.Juli 1942 eine Anordnung an den Judenrat, die dieser an die jüdische Bevölkerung weitergab. Diese Anordnung enthält u.a. folgende Punkte:

Eröffnung und Auflagen für den Judenrat.

Dem Judenrat wird folgendes eröffnet:

1. Alle jüdischen Personen, gleichgültig welchen Alters und Geschlechts, welche in Warschau wohnen, werden nach dem Osten umgesiedelt.
2. Ausgenommen von der Umsiedlung sind:
a) alle jüdischen Personen, die bei der deutschen Behörde oder Betriebsstellen beschäftigt sind und den Nachweis hierüber erbringen können;
b) alle jüdischen Personen, die dem Judenrat angehören und Angestellte des Judenrates sind (Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung der Anordnung);
c) alle jüdischen Personen, die bei reichsdeutschen Firmen beschäftigt sind und den Nachweis hierüber erbringen können;
d) alle arbeitsfähigen Juden, die bisher nicht in den Arbeitsprozess eingereiht sind, diese sind im jüdischen Wohnbezirk zu kasernieren;
e) alle jüdischen Personen, die zum Personal der jüdischen Krankenhäuser gehören. Ebenso die Angehörigen des jüdischen Desinfektionstrupps;
f) alle jüdischen Personen, die dem jüdischen Ordnungsdienst angehören;
g) alle jüdischen Personen, die engste Familienangehörige der unter a) bis f) aufgeführten Personen sind. Familienangehörige sind ausschliesslich Ehefrauen und Kinder;
h) alle jüdischen Personen, die am ersten Tag der Umsiedlung in einem der jüdischen Krankenhäuser liegen und nicht entlassungsfähig sind. Die Entlassungsfähigkeit wird von einem von dem Judenrat zu bestimmenden Arzt festgestellt.
3. Jeder jüdische Umsiedler darf von seinem Eigentum 15 kg als Reisegepäck mitnehmen. Es können sämtliche Wertsachen: Gold, Schmuck, Geld usw. mitgenommen werden. Verpflegung ist für 3 Tage mitzunehmen.
4. Beginn der Umsiedlung am 22.7.1942 um 11 Uhr. .....
VIII. Strafen:
a) jede jüdische Person, die mit Beginn der Umsiedlung das Ghetto verlässt, ohne dem unter Ziffer 2a und c aufgeführten Personenkreis anzugehören und soweit sie dazu bisher nicht berechtigt war, wird erschossen;
b) jede jüdische Person, die eine Handlung unternimmt, die geeignet ist, die Umsiedlungsmassnahmen zu umgehen oder zu stören, wird erschossen;
c) jede jüdische Person, die Mithilfe bei einer Handlung ausübt, die geeignet ist, die Umsiedlungsmassnahmen zu umgehen oder zu stören, wird erschossen;
d) alle Juden, die nach Abschluss der Umsiedlung in Warschau angetroffen werden, ohne dem unter 2a bis h aufgeführten Personenkreis anzugehören, werden erschossen.
Dem Judenrat wird eröffnet, dass, falls die ihm erteilten Befehle und Auflagen nicht 100% durchgeführt werden, jeweils eine entsprechende Anzahl der inzwischen festgenommenen Geiseln erschossen wird.

Den Juden wurde bei dieser Umsiedlung zunächst vorgespiegelt, sie kämen in Arbeitslager ausserhalb Warschaus, wo die Lebensbedingungen besser seien. Tatsächlich wurden sie jedoch in das Vernichtungslager Treblinka verbracht und dort "liquidiert".
Dies sickerte durch Flüchtlinge im August 1942 im Ghetto durch. Danach konnte die Aktion nur noch unter Anwendung von Gewalt durchgeführt werden. Den deutschen Firmen wurde eine bestimmte Anzahl jüdischer Arbeitskräfte belassen. Als sich herausstellte, dass die Firmen, insbesondere die Firma Sch., eine weitaus grössere Anzahl der dafür besonders geschaffenen Ausweise und Ansteckplaketten ausstellte, wurde am 6./8.September 1942 eine grosse Auskämmaktion (Selektion) im Bereich der Milastrasse durchgeführt (sog. Kessel an der Mila). Sämtliche Arbeitskräfte aus den Betrieben wurden dorthin geführt und bis auf die den Betrieben zugebilligte Zahl - bei Sch. waren es z.B. 8000 - ebenfalls abtransportiert.
Insgesamt sind bei dieser Aktion Höfles etwa 300000 Juden aus dem Ghetto Warschau in das Vernichtungslager Treblinka geschafft worden.
Das Lubliner Kommando rückte am 10.September 1942 wieder aus Warschau ab.

Im Zuge dieser Umsiedlung waren nach und nach Strassenzüge geräumt worden, die von den Juden nun nicht mehr betreten werden durften (sog. wilde Strassen). Das Ghetto wurde dabei etappenweise verkleinert. Nach der Beendigung dieser Aktion wurden für die Firma Többens im Bereich der Lesznostrasse und für die Firma Sch. und Co. im Bereich der Nowolipiestrasse kleine Betriebsghettos gebildet, in denen die Betriebsstätten lagen und auch die jüdischen Arbeitskräfte wohnten.
Hierzu hatte der SS- und Polizeiführer im Distrikt von Warschau, SS-Oberführer von Sammern, am 14.September 1942 folgende Anordnung erlassen:

An alle Betriebsführer, die Juden beschäftigen.

Zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes von Juden tritt mit sofortiger Wirkung folgende Anordnung in Kraft:

1) Alle Betriebe im jüd. Wohnbezirk, die von mir zugelassen sind, haben dafür Sorge zu tragen, dass die Betriebsstätten mit dem dazugehörigen Wohnblock als Einheit in sich abgeschlossen werden.
2) Aus diesem Grunde sind Betriebsstätten und Wohnblocks auf Kosten der Betriebe entweder
a) mit einer Mauer zu umgeben oder
b) Hauseingänge, Fenster, Durchlässe usw. bis zur Höhe des ersten Stockwerkes so zu vermauern, dass nur eine einzige Durchlassstelle verbleibt, die als Ein- und Ausgang benutzt werden kann.
c) Diese Arbeiten sind bis zum 24.September d.J. fertigzustellen.
3) Juden ist das Verlassen der Betriebe oder Wohnblocks verboten. - An dem Durchlass ist ein Posten des Werkschutzes aufzustellen.
4) Juden müssen in Zukunft vom Wohnblock zur Arbeitsstätte geschlossen geführt werden, wenn Wohnblocks und Arbeitsstätte nicht zusammenliegen. - Das gilt auch für Juden, die ausserhalb des Ghettos beschäftigt werden.
5) In dem Wohnblock der Betriebe dürfen sich nur die dem Betriebe zugesprochenen Arbeiter aufhalten. Sollten sich bisher nicht erfasste Juden in diese Wohnblocks einschmuggeln, so sind diese der Befehlsstelle in der Eisenstr. 103 zu melden und überzuführen.
6) Die Betriebsführer sind mir für die Einhaltung dieser Anordnung persönlich verantwortlich.
7) Juden, die einzeln ohne meine ausdrückliche Genehmigung in den Strassen ausserhalb ihrer Wohnblocks oder Arbeitsstätten angetroffen werden, werden erschossen.

Der SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau
v. Sammern
SS-Oberführer.

Die in dieser Anordnung erwähnte Befehlsstelle in der Eisenstrasse (Zelaznastrasse) 103 war von dem Lubliner Kommando eingerichtet worden. Sie wurde nach Beendigung der Umsiedlungsaktion von dem Referat IV B 4 des KdS übernommen und von dem Untersturmführer Bran. geleitet. Auch der Angeklagte hielt sich dort häufig auf.
Nach der Umsiedlung trat im Ghetto einige Zeit verhältnismässige Ruhe ein, wenngleich es weiter zu Erschiessungen auf der Strasse kam.
Der Judenratsbericht weist an "Unfällen durch Schusswunden" für die Zeit vom April bis zum Dezember 1942 folgende Zahlen auf:

Im
April 1942 81
Mai 54
Juni 90
Juli 1224
August 2305
September 3158
Oktober 360
November 121
Dezember 65
1942 insgesamt 7458 Personen.

Die zuständigen Befehlshaber der Wehrmacht, insbesondere das Rüstungskommando (nicht jedoch das Oberkommando der Wehrmacht), hatten sich der Umsiedlung widersetzt, um die Produktionsfähigkeit der Ghettobetriebe zu erhalten. Sie versuchten auch nach der Umsiedlung, diese Betriebe zu schützen.
Am 9.Januar 1943 besuchte jedoch Himmler Warschau und stellte fest, dass das Ghetto teilweise noch bestand. Er ordnete die Verlagerung der letzten Rüstungsbetriebe und die endgültige Vernichtung des Ghettos an.
Am 17.Januar 1943 setzten demgemäss wieder Terroraktionen gegen das Ghetto und nunmehr zum ersten Male auch gegen Polen im übrigen Warschau ein. Dabei kam es erstmals zu schwachem Widerstand jüdischer Kampforganisationen im Ghetto. Vom 20.Januar 1943 an begannen in den Betrieben Többens und Sch. sog. Auskämmaktionen grossen Ausmasses, die wiederum von Lubliner SS mit Unterstützung der Angehörigen des KdS durchgeführt wurden. Der Judenrat berichtet im Januar 1943 von 1171 Erschiessungen. Ab Februar 1943 wurden die beiden letzten grossen deutschen Firmen im Ghetto ausgesiedelt, und zwar die Firma Többens nach Poniatowo, die Firma Sch. nach Trawniki. Der erste Transport von Sch. nach Trawniki ging am 15.Februar, der erste Transport von Többens nach Poniatowo am 23.Februar 1943. Mitte März folgen die nächsten Transporte. Am 16.April 1943 ging der letzte Transport der Arbeiter der Firma Sch. nach Trawniki. Auch die in diese Arbeitslager abtransportierten Juden wurden später getötet.
Am 19.April 1943 begann die sog. Stroop-Aktion, d.h. die endgültige "Liquidierung" des Ghettos mit bewaffneten Kräften unter Führung des SS- und Polizeiführers von Warschau, SS-Brigadeführer Stroop. Dabei kam es zum Widerstand jüdischer Kampforganisationen. Die "Liquidierung" des Ghettos war am 16.Mai 1943 beendet.

Als die Ostfront näherrückte, wurde Ende 1943 / Anfang 1944 die sog. Aktion 1005 durchgeführt. Von der Dienststelle des KdS Warschau wurde der Kriminalkommissar Nikolaus als Leiter eines solchen Kommandos 1005 abgestellt. Auch der Angeklagte gehörte für eine kurze Zeit dazu. Aufgabe der Kommandos war es, die Leichen früher erschossener Juden zu enterden und zu beseitigen.
Vom 1.August bis zum 2.Oktober 1944 kam es zu einem Aufstand der Polen in Warschau, an dessen Niederkämpfung auch Angehörige der Dienststelle des KdS teilnahmen.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dem Gutachten und den zeugenschaftlichen Aussagen des Sachverständigen Dr. von Kr., der aufgrund von Spezialforschungen über das Warschauer Ghetto anhand von Akten insbesondere deutscher Dienststellen, aufgrund der erhalten gebliebenen Berichte des Judenrates und aufgrund eigener Untersuchungen in Warschau in den Jahren 1962/1963 dem Gericht in überzeugender Weise - auch anhand von Film- und Kartenmaterial - die Entwicklung des Ghettos und die Richtigkeit der genannten Zahlen dargelegt hat. Grundlage der Feststellungen waren ferner die verlesenen Anordnungen Höfles vom 22.Juli 1942 (Dokument 231 in dem Buch "Faschismus - Ghetto - Massenmord. Dokumentationen über Ausrottung und Widerstand der Juden in Polen während des zweiten Weltkrieges", herausgegeben vom Jüdischen Historischen Institut Warschau), die entsprechende Bekanntmachung des Judenrats (Blatt 1654 d.A.) und die Anordnung des SS- und Polizeiführers im Distrikt von Warschau vom 14.September 1942 (Blatt 1655/1656 d.A.).
Die Feststellungen beruhen ferner - insbesondere zur Tätigkeit des Judenreferats und des Ghettokommandos des KdS - auf den eidlichen Bekundungen der Zeugen Dr. Hah., St., Schw., M., Ha., Bä., Be., N., Bau., H. und Dr. L.

Fussnoten:

1. Siehe Lfd.Nr. 812.
2. Blösche wurde am 30. 4. 1969 vom Bezirksgericht Erfurt (DDR), 1 Bs 10/69 wegen Straftaten im Warschauer Ghetto zum Tode verurteilt. Siehe DDR-JuNSV Lfd.Nr.1046.
3. Siehe Lfd.Nr. 822.

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Inhaltsverzeichnis Lfd.Nr.586

inhaltsverzeichnis