III. Das Ghetto in Warschau
Schon bald nach der Besetzung Polens durch die deutschen Truppen begann entsprechend
der im Reichsgebiet geübten Politik die rechtliche und tatsächliche Einkreisung der
Juden.
Im Herbst 1939 wurde im sog. Generalgouvernement die Zwangsarbeit für Juden eingeführt
und das Tragen des Judensterns zur Pflicht gemacht. Ende November 1939 wurden in den
einzelnen Städten sog. Judenräte eingesetzt, die den deutschen Stellen verantwortlich
für die Durchführung ihrer Anordnungen waren.
Nachdem Anfang des Jahres 1940 zunächst verschiedene Pläne zur Bildung grosser
Judenreservate, teils auch zu deren Aussiedlung (sog. Madagaskarplan) erörtert worden
waren, entschloss sich das Reichssicherheitshauptamt im Frühjahr/Sommer 1940, in
verschiedenen Städten Zwangswohnbezirke für Juden (Ghettos) einzurichten und von den
übrigen Stadtteilen abzuschliessen.
In Warschau wurde der schon von jeher hauptsächlich von Juden bewohnte Stadtteil im
Nordwesten der Stadt westlich vom Danziger Ufer der Weichsel im Bereich der
Zamenhofstrasse und der Gesiastrasse zunächst zu einem "Seuchensperrgebiet"
erklärt und mit entsprechenden Schildern umstellt. In der Folgezeit wurde den Juden der
Aufenthalt ausserhalb dieses Sperrgebiets nach und nach verboten. Am 13.September 1940
erliess der Generalgouverneur eine Verordnung über die Wohnbeschränkung der jüdischen
Bevölkerung, die am 1.Oktober 1940 in Kraft trat. Für Warschau ordnete der Gouverneur
Fischer am 2.Oktober 1940 die Bildung des Ghettos an und setzte ihren Vollzug auf dem
15.November 1940 fest. Nunmehr wurden die in dem Bereich des bisherigen
"Seuchensperrgebiets" noch wohnenden arischen Bevölkerungsteile ausgesiedelt,
die im übrigen Teil Warschaus lebenden Juden dort eingesiedelt. Vom 16.November 1940 an
setzten gewaltsame Umsiedlungsaktionen in das nunmehr gebildete Ghetto ein. Das Ghetto, in
dem schliesslich etwa 500000 Juden lebten, wurde mit einer Mauer und mit Stacheldrahtzaun
umgeben. Die Ordnungsgewalt im Ghetto lag in den Händen des auch in Warschau eingesetzten
Judenrats. Er bediente sich hierfür eines jüdischen Ordnungsdienstes. Die Bewachung der
Ghettomauern oblag aussen zum Teil polnischer Polizei, die ihrerseits wieder von Einheiten
deutscher Schutzpolizei überwacht wurde. Der Zeuge Krei. sowie ein gewisser Frankenstein
waren Angehörige solcher Wachbataillone. Das Verlassen des Ghettos ohne besondere
Erlaubnis wurde alsbald unter Strafe gestellt. Am 15.Oktober 1941 erliess der Gouverneur
von Warschau eine Verordnung über die Einführung der Todesstrafe für das Verlassen des
Ghettos. Am 10.November 1941 erliess der Kommandant der Ordnungspolizei Warschau zur
Durchsetzung der dritten Verordnung über Aufenthaltsbeschränkungen vom 15.Oktober 1941
(VOBl. GG 1941 Seite 5955) einen Schiessbefehl an die Polizeieinheiten, in dem es u.a.
heisst:
"6. Um die Durchführung der o.a. Verordnung zu gewährleisten, ist bei
Ausbruchsversuchen aus dem Ghetto in Zukunft von jedem Polizeibeamten auch gegen Frauen
und Jugendliche von der Schusswaffe Gebrauch zu machen. ....."
Am 6.Dezember 1941 folgte ein weiterer Schiessbefehl des Kommandanten der
Ordnungspolizei, der sich auf umherziehende Juden ausserhalb des Ghettos bezog. Da wegen der zunehmenden Zusammendrängung von Menschen die Lebensmittelversorgung immer
schlechter wurde, bemühten sich die Juden, durch Schmuggel Lebensmittel in das Ghetto
hineinzuschaffen. Nachdem zunächst noch gegen die hierbei ergriffenen Juden
Schnellverfahren durchgeführt worden waren, kam es alsbald auch zu sofortigen
Erschiessungen an der Ghettomauer, die sich schnell auch auf das Ghetto selbst ausdehnten.
Die Berichte des Judenrats an den Kommissar für den jüdischen Wohnbezirk in Warschau,
Auerswald, erwähnen ab Dezember 1941 in einer neuen Rubrik monatlich etwa 250
"Todesfälle auf der Strasse", wobei nicht zu klären war, inwieweit diese
Todesfälle auch auf Hunger und Seuchen zurückgeführt werden müssen. Im Jahre 1941
wurde bei der Behörde des KdS durch Verstärkung des Judenreferats ein sog.
Ghettokommando gebildet, zu dem auch der Angeklagte als Angehöriger des Judenreferats
gehörte. Es hatte, wie bereits erwähnt, die Aufgabe, bei besonderen Aktionen die
Polizeiwachen an den Ghettotoren zu unterstützen und die Torpassanten zu kontrollieren;
auch wurde es im Ghetto selbst bei besonderen Aktionen eingesetzt. Zu diesem
Ghettokommando gehörten u.a. auch der SS-Rottenführer Josef Blösche
2 und zeitweilig der Zeuge Bä.3Schon bald nach der Einrichtung des Ghettos wurden teils durch Vermittlung einer sog.
Transferstelle, bei der der Zeuge H. tätig war, teils durch private Initiative - so durch
den Zeugen Dr. L. - deutsche Wirtschaftsbetriebe im Ghetto angesiedelt, die mit jüdischen
Arbeitskräften für das Rüstungskommando der Wehrmacht tätig waren. Dazu gehörten als
die beiden grössten Firmen die Firma Többens, bei der die Zeugen Bau. und Frau Mo.
tätig waren, sowie die Firma Sch. u. Co. (Stammsitz Danzig). Inhaber dieser letzten Firma
war der verstorbene Zeuge Fritz Emil Sch. Seine Sekretärin war die Zeugin Margarete Sc.
Prokurist war der Zeuge N. Zu den Leitern der einzelnen Teilbetriebe gehörten die Zeugen
Franz Sc., K. und G.
In diesen Betrieben wurden Tausende jüdischer Arbeitskräfte beschäftigt. In der Nacht vom 17. zum 18.April 1942 kam es zu einer ersten grösseren Terroraktion der
Sicherheitspolizei im Warschauer Ghetto, bei der etwa 50 Personen erschossen wurden. Sie
wurde von Angehörigen der Abteilung IV des KdS Warschau durchgeführt. Etwa von dieser
Zeit an weisen die Berichte des Judenrats eine neue Rubrik "Unfälle durch
Schusswunden" auf.
In Verfolg der auf der sog. Wannsee-Konferenz vom 20.Januar 1942 unter dem Vorsitz von
Heydrich aufgrund eines Führerbefehls und einer Anordnung Görings über die sog.
"Endlösung der Judenfrage" gefassten Beschlüsse wurde im Sommer 1942 die sog.
"Aktion Reinhard" durchgeführt, d.h. die Verbringung des grössten Teils der
jüdischen Bevölkerung aus den Ghettos im Generalgouvernement in Massenvernichtungslager.
Im Rahmen dieser Aktion erschien am 22.Juli 1942 in Warschau ein SS-Kommando aus Lublin
unter der Leitung des SS-Sturmbannführers Höfle, dessen Adjutant der Zeuge M.1 war. Zu diesem Kommando gehörte
auch der Zeuge Ha.1 Das
Kommando wurde von lettischen und ukrainischen Hilfstruppen unterstützt.
Es kam zu der sog. grossen Umsiedlungsaktion in Warschau, die vom 22.Juli bis zum
10.September 1942 dauerte. Bei dieser Aktion leisteten die Angehörigen des noch
verstärkten Ghettokommandos der Dienststelle des KdS Lotsen-Dienste. Sie wiesen die
einzelnen Gruppen der Lubliner SS, der Letten und Ukrainer in die ihnen aus ihrer
Überwachungstätigkeit gut bekannten Strassenzüge des Ghettos ein.
Höfle erliess am 22.Juli 1942 eine Anordnung an den Judenrat, die dieser an die jüdische
Bevölkerung weitergab. Diese Anordnung enthält u.a. folgende Punkte:
Eröffnung und Auflagen für den Judenrat.
Dem Judenrat wird folgendes eröffnet:
1. Alle jüdischen Personen, gleichgültig welchen Alters und Geschlechts, welche in
Warschau wohnen, werden nach dem Osten umgesiedelt.
2. Ausgenommen von der Umsiedlung sind:
a) alle jüdischen Personen, die bei der deutschen Behörde oder Betriebsstellen
beschäftigt sind und den Nachweis hierüber erbringen können;
b) alle jüdischen Personen, die dem Judenrat angehören und Angestellte des Judenrates
sind (Stichtag ist der Tag der Veröffentlichung der Anordnung);
c) alle jüdischen Personen, die bei reichsdeutschen Firmen beschäftigt sind und den
Nachweis hierüber erbringen können;
d) alle arbeitsfähigen Juden, die bisher nicht in den Arbeitsprozess eingereiht sind,
diese sind im jüdischen Wohnbezirk zu kasernieren;
e) alle jüdischen Personen, die zum Personal der jüdischen Krankenhäuser gehören.
Ebenso die Angehörigen des jüdischen Desinfektionstrupps;
f) alle jüdischen Personen, die dem jüdischen Ordnungsdienst angehören;
g) alle jüdischen Personen, die engste Familienangehörige der unter a) bis f)
aufgeführten Personen sind. Familienangehörige sind ausschliesslich Ehefrauen und
Kinder;
h) alle jüdischen Personen, die am ersten Tag der Umsiedlung in einem der jüdischen
Krankenhäuser liegen und nicht entlassungsfähig sind. Die Entlassungsfähigkeit wird von
einem von dem Judenrat zu bestimmenden Arzt festgestellt.
3. Jeder jüdische Umsiedler darf von seinem Eigentum 15 kg als Reisegepäck mitnehmen. Es
können sämtliche Wertsachen: Gold, Schmuck, Geld usw. mitgenommen werden. Verpflegung
ist für 3 Tage mitzunehmen.
4. Beginn der Umsiedlung am 22.7.1942 um 11 Uhr. .....
VIII. Strafen:
a) jede jüdische Person, die mit Beginn der Umsiedlung das Ghetto verlässt, ohne dem
unter Ziffer 2a und c aufgeführten Personenkreis anzugehören und soweit sie dazu bisher
nicht berechtigt war, wird erschossen;
b) jede jüdische Person, die eine Handlung unternimmt, die geeignet ist, die
Umsiedlungsmassnahmen zu umgehen oder zu stören, wird erschossen;
c) jede jüdische Person, die Mithilfe bei einer Handlung ausübt, die geeignet ist, die
Umsiedlungsmassnahmen zu umgehen oder zu stören, wird erschossen;
d) alle Juden, die nach Abschluss der Umsiedlung in Warschau angetroffen werden, ohne dem
unter 2a bis h aufgeführten Personenkreis anzugehören, werden erschossen.
Dem Judenrat wird eröffnet, dass, falls die ihm erteilten Befehle und Auflagen nicht 100%
durchgeführt werden, jeweils eine entsprechende Anzahl der inzwischen festgenommenen
Geiseln erschossen wird.
Den Juden wurde bei dieser Umsiedlung zunächst vorgespiegelt, sie kämen in
Arbeitslager ausserhalb Warschaus, wo die Lebensbedingungen besser seien. Tatsächlich
wurden sie jedoch in das Vernichtungslager Treblinka verbracht und dort
"liquidiert".
Dies sickerte durch Flüchtlinge im August 1942 im Ghetto durch. Danach konnte die Aktion
nur noch unter Anwendung von Gewalt durchgeführt werden. Den deutschen Firmen wurde eine
bestimmte Anzahl jüdischer Arbeitskräfte belassen. Als sich herausstellte, dass die
Firmen, insbesondere die Firma Sch., eine weitaus grössere Anzahl der dafür besonders
geschaffenen Ausweise und Ansteckplaketten ausstellte, wurde am 6./8.September 1942 eine
grosse Auskämmaktion (Selektion) im Bereich der Milastrasse durchgeführt (sog. Kessel an
der Mila). Sämtliche Arbeitskräfte aus den Betrieben wurden dorthin geführt und bis auf
die den Betrieben zugebilligte Zahl - bei Sch. waren es z.B. 8000 - ebenfalls
abtransportiert.
Insgesamt sind bei dieser Aktion Höfles etwa 300000 Juden aus dem Ghetto Warschau in das
Vernichtungslager Treblinka geschafft worden.
Das Lubliner Kommando rückte am 10.September 1942 wieder aus Warschau ab. Im Zuge dieser Umsiedlung waren nach und nach Strassenzüge geräumt worden, die von den
Juden nun nicht mehr betreten werden durften (sog. wilde Strassen). Das Ghetto wurde dabei
etappenweise verkleinert. Nach der Beendigung dieser Aktion wurden für die Firma Többens
im Bereich der Lesznostrasse und für die Firma Sch. und Co. im Bereich der
Nowolipiestrasse kleine Betriebsghettos gebildet, in denen die Betriebsstätten lagen und
auch die jüdischen Arbeitskräfte wohnten.
Hierzu hatte der SS- und Polizeiführer im Distrikt von Warschau, SS-Oberführer von
Sammern, am 14.September 1942 folgende Anordnung erlassen:
An alle Betriebsführer, die Juden beschäftigen.
Zur geordneten Lenkung des Arbeitseinsatzes von Juden tritt mit sofortiger Wirkung
folgende Anordnung in Kraft:
1) Alle Betriebe im jüd. Wohnbezirk, die von mir zugelassen sind, haben dafür Sorge zu
tragen, dass die Betriebsstätten mit dem dazugehörigen Wohnblock als Einheit in sich
abgeschlossen werden.
2) Aus diesem Grunde sind Betriebsstätten und Wohnblocks auf Kosten der Betriebe entweder
a) mit einer Mauer zu umgeben oder
b) Hauseingänge, Fenster, Durchlässe usw. bis zur Höhe des ersten Stockwerkes so zu
vermauern, dass nur eine einzige Durchlassstelle verbleibt, die als Ein- und Ausgang
benutzt werden kann.
c) Diese Arbeiten sind bis zum 24.September d.J. fertigzustellen.
3) Juden ist das Verlassen der Betriebe oder Wohnblocks verboten. - An dem Durchlass ist
ein Posten des Werkschutzes aufzustellen.
4) Juden müssen in Zukunft vom Wohnblock zur Arbeitsstätte geschlossen geführt werden,
wenn Wohnblocks und Arbeitsstätte nicht zusammenliegen. - Das gilt auch für Juden, die
ausserhalb des Ghettos beschäftigt werden.
5) In dem Wohnblock der Betriebe dürfen sich nur die dem Betriebe zugesprochenen Arbeiter
aufhalten. Sollten sich bisher nicht erfasste Juden in diese Wohnblocks einschmuggeln, so
sind diese der Befehlsstelle in der Eisenstr. 103 zu melden und überzuführen.
6) Die Betriebsführer sind mir für die Einhaltung dieser Anordnung persönlich
verantwortlich.
7) Juden, die einzeln ohne meine ausdrückliche Genehmigung in den Strassen ausserhalb
ihrer Wohnblocks oder Arbeitsstätten angetroffen werden, werden erschossen.
Der SS- und Polizeiführer im Distrikt Warschau
v. Sammern
SS-Oberführer.
Die in dieser Anordnung erwähnte Befehlsstelle in der Eisenstrasse (Zelaznastrasse)
103 war von dem Lubliner Kommando eingerichtet worden. Sie wurde nach Beendigung der
Umsiedlungsaktion von dem Referat IV B 4 des KdS übernommen und von dem Untersturmführer
Bran. geleitet. Auch der Angeklagte hielt sich dort häufig auf.
Nach der Umsiedlung trat im Ghetto einige Zeit verhältnismässige Ruhe ein, wenngleich es
weiter zu Erschiessungen auf der Strasse kam.
Der Judenratsbericht weist an "Unfällen durch Schusswunden" für die Zeit vom
April bis zum Dezember 1942 folgende Zahlen auf:
Im
April 1942 81
Mai 54
Juni 90
Juli 1224
August 2305
September 3158
Oktober 360
November 121
Dezember 65
1942 insgesamt 7458 Personen.
Die zuständigen Befehlshaber der Wehrmacht, insbesondere das Rüstungskommando (nicht
jedoch das Oberkommando der Wehrmacht), hatten sich der Umsiedlung widersetzt, um die
Produktionsfähigkeit der Ghettobetriebe zu erhalten. Sie versuchten auch nach der
Umsiedlung, diese Betriebe zu schützen.
Am 9.Januar 1943 besuchte jedoch Himmler Warschau und stellte fest, dass das Ghetto
teilweise noch bestand. Er ordnete die Verlagerung der letzten Rüstungsbetriebe und die
endgültige Vernichtung des Ghettos an.
Am 17.Januar 1943 setzten demgemäss wieder Terroraktionen gegen das Ghetto und nunmehr
zum ersten Male auch gegen Polen im übrigen Warschau ein. Dabei kam es erstmals zu
schwachem Widerstand jüdischer Kampforganisationen im Ghetto. Vom 20.Januar 1943 an
begannen in den Betrieben Többens und Sch. sog. Auskämmaktionen grossen Ausmasses, die
wiederum von Lubliner SS mit Unterstützung der Angehörigen des KdS durchgeführt wurden.
Der Judenrat berichtet im Januar 1943 von 1171 Erschiessungen. Ab Februar 1943 wurden die
beiden letzten grossen deutschen Firmen im Ghetto ausgesiedelt, und zwar die Firma
Többens nach Poniatowo, die Firma Sch. nach Trawniki. Der erste Transport von Sch. nach
Trawniki ging am 15.Februar, der erste Transport von Többens nach Poniatowo am 23.Februar
1943. Mitte März folgen die nächsten Transporte. Am 16.April 1943 ging der letzte
Transport der Arbeiter der Firma Sch. nach Trawniki. Auch die in diese Arbeitslager
abtransportierten Juden wurden später getötet.
Am 19.April 1943 begann die sog. Stroop-Aktion, d.h. die endgültige
"Liquidierung" des Ghettos mit bewaffneten Kräften unter Führung des SS- und
Polizeiführers von Warschau, SS-Brigadeführer Stroop. Dabei kam es zum Widerstand
jüdischer Kampforganisationen. Die "Liquidierung" des Ghettos war am 16.Mai
1943 beendet.
Als die Ostfront näherrückte, wurde Ende 1943 / Anfang 1944 die sog. Aktion 1005
durchgeführt. Von der Dienststelle des KdS Warschau wurde der Kriminalkommissar Nikolaus
als Leiter eines solchen Kommandos 1005 abgestellt. Auch der Angeklagte gehörte für eine
kurze Zeit dazu. Aufgabe der Kommandos war es, die Leichen früher erschossener Juden zu
enterden und zu beseitigen.
Vom 1.August bis zum 2.Oktober 1944 kam es zu einem Aufstand der Polen in Warschau, an
dessen Niederkämpfung auch Angehörige der Dienststelle des KdS teilnahmen.
Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, dem Gutachten und den
zeugenschaftlichen Aussagen des Sachverständigen Dr. von Kr., der aufgrund von
Spezialforschungen über das Warschauer Ghetto anhand von Akten insbesondere deutscher
Dienststellen, aufgrund der erhalten gebliebenen Berichte des Judenrates und aufgrund
eigener Untersuchungen in Warschau in den Jahren 1962/1963 dem Gericht in überzeugender
Weise - auch anhand von Film- und Kartenmaterial - die Entwicklung des Ghettos und die
Richtigkeit der genannten Zahlen dargelegt hat. Grundlage der Feststellungen waren ferner
die verlesenen Anordnungen Höfles vom 22.Juli 1942 (Dokument 231 in dem Buch
"Faschismus - Ghetto - Massenmord. Dokumentationen über Ausrottung und Widerstand
der Juden in Polen während des zweiten Weltkrieges", herausgegeben vom Jüdischen
Historischen Institut Warschau), die entsprechende Bekanntmachung des Judenrats (Blatt
1654 d.A.) und die Anordnung des SS- und Polizeiführers im Distrikt von Warschau vom
14.September 1942 (Blatt 1655/1656 d.A.).
Die Feststellungen beruhen ferner - insbesondere zur Tätigkeit des Judenreferats und des
Ghettokommandos des KdS - auf den eidlichen Bekundungen der Zeugen Dr. Hah., St., Schw.,
M., Ha., Bä., Be., N., Bau., H. und Dr. L.
Fussnoten:
1. Siehe Lfd.Nr. 812.
2. Blösche wurde am 30. 4. 1969 vom Bezirksgericht Erfurt (DDR),
1 Bs 10/69 wegen Straftaten im Warschauer Ghetto zum Tode verurteilt. Siehe
DDR-JuNSV Lfd.Nr.1046.
3. Siehe Lfd.Nr. 822.
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