justiz und ns-verbrechen / nazi crimes on trial

DIE DEUTSCHEN STRAFVERFAHREN WEGEN NS-TÖTUNGSVERBRECHEN

ausgewählte urteile

Lfd.Nr.615 (Ausschnitt)

die eingeschüchterte gestapo
Die Deportation württembergischer Juden

B. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

I. Sachverhalt: die Judendeportationen aus Stuttgart

Die Hauptverhandlung führte auf Grund der Einlassungen der Angeklagten, der beeidigten Aussagen der Zeugen Ma., Ba., E., H., R., Bl. und S. und der verlesenen Aussage des Zeugen Sch. sowie der verlesenen Urkunden zu folgenden Feststellungen:

1. Seit dem 30.1.1933 verfolgten Reichsregierung und NSDAP das Ziel, die in Deutschland lebenden Juden mit allen Mitteln zur Auswanderung zu veranlassen. Zu diesem Zwecke wurde im Jahre 1939 durch Göring in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Vierjahresplan eine Reichszentrale für die jüdische Auswanderung geschaffen und die Leitung dem damaligen SS-Gruppenführer Heydrich als Chef der Sicherheitspolizei übertragen. Nach der militärischen Niederlage Frankreichs im Frühsommer 1940 machte das Auswärtige Amt den Vorschlag, die Juden aus allen damals unter deutscher Verwaltung stehenden Gebieten Europas nach der Insel Madagaskar zu deportieren. Dieser Plan wurde zunächst vom Reichssicherheitshauptamt (RSHA) begeistert aufgenommen, später aber infolge der veränderten Kriegslage wieder fallen gelassen. An seine Stelle trat nach Beginn des Russlandfeldzugs die "Endlösung der Judenfrage im deutschen Einflussgebiet in Europa". Die Ausarbeitung und Durchführung dieser Endlösung wurde durch Schreiben Görings vom 31.7.1941 wiederum Heydrich übertragen (Nürnberger Dokument Nr. NG 2586 1). Die Ausarbeitung erfolgte auf der sogenannten "Wannsee-Sitzung" vom 20.1.1942. Aus der Niederschrift über diese Sitzung geht hervor, dass unter der Endlösung die Ausrottung der europäischen Juden zu verstehen war, die zu diesem Zweck nach dem Osten deportiert werden sollten und zum Teil schon vorher dorthin verbracht worden waren, damit das RSHA praktische Erfahrungen mit der Endlösung sammeln konnte. Durch Arbeitseinsatz in grossen Kolonnen unter Trennung der Geschlechter sollte ein grosser Teil der arbeitsfähigen Juden durch natürliche Verminderung ausfallen. Der allfällig verbleibende Rest sollte, da es sich bei ihm zweifellos um den widerstandsfähigsten Teil handelte, "entsprechend" behandelt werden, damit er nicht, eine natürliche Auslese darstellend, bei Freilassung zur Keimzelle eines neuen jüdischen Aufbaues werden würde. Die über 65 Jahre alten Juden, bei denen eine Fortpflanzung nicht mehr zu erwarten war, sowie gewisse jüngere privilegierte Juden (Weltkriegsteilnehmer mit EK I und Schwerkriegsbeschädigte) sollten in einem sogenannten Altersghetto zusammengefasst und untergebracht werden. Als Altersghetto war die von Zivilisten geräumte Stadt Theresienstadt im Protektorat Böhmen-Mähren vorgesehen. Das Besprechungsprotokoll der Wannsee-Sitzung war "geheime Reichssache" und wurde nur in 30 Ausfertigungen ausgegeben.

Die Anordnungen zur Durchführung der Endlösung ergingen vom RSHA an die ihm unterstellten Gestapoleitstellen. Diese regelten in Erlassen an die ihnen unterstellten Polizeibehörden die Zusammenstellung und technische Abfertigung der Transporte. Über die Durchführung im einzelnen gibt der in der Hauptverhandlung verlesene Erlass der Stapoleitstelle Stuttgart vom 18.11.1941 Aufschluss. Aus ihm ergibt sich, dass man die Deportationen nach dem Osten als Umsiedlung bezeichnete und dass bestimmt wurde, dass Baugerät, Werkzeugkästen, Küchengeräte für Gemeinschaftsverpflegung, Öfen, Eimer, Schreibmaschinen, Nähmaschinen und Sanitätskästen mitzunehmen waren, "weil in dem Siedlungsgebiet zur Errichtung eines Ghettos nicht das geringste Material sowohl zum Aufbau als zur Lebenshaltung selbst vorhanden ist". Der Transport dieser Geräte sollte in besonderen Güterwagen erfolgen. Bei den Transporten nach Theresienstadt war Arbeitsgerät nicht mitzuführen. Schon vorher hatte man mit den alten Leuten Heimeinkaufsverträge nach Vordruck abgeschlossen. Einige Zeit vor den Verschickungen nach Theresienstadt enthielten die Vordrucke den Vermerk, dass eine Heimeinweisung auch ausserhalb Deutschlands in Betracht käme. Auf Grund dieser Heimeinkaufsverträge nach dem neuen Vordruck wurden die betreffenden Juden dann nach Theresienstadt überführt.

2. Von Stuttgart gingen insgesamt 11 Transporte mit Juden nach dem Osten. Der erste mit 1000 Personen erfolgte zeitlich vor der Wannsee-Sitzung und ging am 1.12.1941 nach Riga. Die weiteren Verschleppungsaktionen waren:

am 26.4.1942 mit 273 Personen nach Izbica
am 13.7.1942 mit 49 Personen nach Auschwitz
am 22.8.1942 mit 939 Personen nach Theresienstadt
am 1.3.1943 mit 27 Personen nach Auschwitz
am 16.4.1943 mit 19 Personen nach Theresienstadt
am 17.6.1943 mit 9 Personen nach Theresienstadt
am 17.6.1943 mit 13 Personen nach Auschwitz
am 24.9.1943 mit 2 Personen nach Auschwitz
am 11.1.1944 mit 35 Personen nach Theresienstadt
am 12.2.1945 mit 57 Personen nach Theresienstadt.

Von diesen insgesamt 2423 verschleppten Personen sind die meisten im Osten umgekommen und nur wenige nach dem Kriege zurückgekehrt.

3. Die Gestapoleitstelle Stuttgart wurde zur Zeit dieser Deportationen von dem Oberregierungsrat Musgay geleitet. Unter ihm stand ein Polizeiinspektor Koch dem zur Abteilung II B2 gehörenden Judenreferat bis Herbst 1942 vor. Dessen Nachfolger war bis März 1943 der Angeklagte K. Bis Ende April 1943 hatte ein Kriminalrat J. vertretungsweise die Leitung des Referats inne. Anschliessend bekleidete der Kriminalkommissar Schurer die Stelle als Leiter des Judenreferats und zwar bis 3 Wochen vor dem Einmarsch der Alliierten Truppen in Stuttgart. Musgay hat sich in der Internierungshaft erhängt, und Koch und Schurer sind nicht aufzufinden. J. ist in dem gegen ihn wegen seiner Beteiligung an Judendeportationen eingeleiteten Strafverfahren mangels Beweises freigesprochen worden 2. Die Beteiligung der Angeklagten an den einzelnen Verschleppungsaktionen hat sich folgendermassen gestaltet:

a. Der Angeklagte K. bekam etwa Anfang August 1942 von Musgay die Weisung, einen Transport von 939 über 65 Jahre alten Juden zusammenzustellen und nach Theresienstadt abzufertigen. K. liess den Leiter der jüdischen Mittelstelle in Stuttgart, den Zeugen Ma., zu sich kommen und gab diese Weisung an ihn weiter. Bei der jüdischen Mittelstelle war eine Kartei angelegt, in die alle in Württemberg ansässigen Juden mit Namen, Alter und unter Angabe der Verhältnisse, in denen sie lebten, eingetragen waren. Der Angeklagte verlangte von dem Zeugen Ma., eine Liste der für diesen Transport in Frage kommenden Juden aufzustellen und innerhalb kürzester Frist abzuliefern. Des weiteren leitete der Angeklagte die Anordnung der Deportation an seine Untergebenen weiter und besprach mit ihnen die Einzelheiten. Er war auch einmal auf dem Killesberg, als die für den Transport ausersehenen Juden dort aus ganz Württemberg versammelt waren. An dem Tage, als der Transport abging, war er nicht in Stuttgart.

b. Der Angeklagte O. hat sich an der am 26.4.1942 eingeleiteten Verschickung von 273 Juden nach Izbica dadurch beteiligt, dass er gemeinsam mit dem Angeklagten A. und unter Mitwirkung der jüdischen Mittelstelle die Listen der zu Verschickenden zusammengestellt und ausserdem die notwendigen Eisenbahnwagen bei der Reichsbahn bestellt hat. Auch bei den weiteren Verschickungsaktionen bestanden die dem Angeklagten O. obliegenden Tätigkeiten darin, dass er bei der Aufstellung der Listen mitarbeitete und für die Bereitstellung der Eisenbahnwagen sorgte. Ausserdem schaffte er jeweils die Reiseverpflegung für die Juden bei. Bei dem Transport vom 13.7.1942 mit 49 Personen nach Auschwitz besorgte er die Wagen und die Verpflegung, bei dem vom 22.8.1942 mit 939 Personen nach Theresienstadt stellte er die Listen auf und bestellte die Wagen und Verpflegung, bei dem vom 1.3.1943 mit 27 Personen nach Auschwitz tat er dasselbe, bei dem vom 16.4.1943 mit 19 Personen nach Theresienstadt sorgte er wiederum für Verpflegung und bestellte die Wagen bei der Reichsbahn, ebenso wie bei dem vom 17.6.1943 mit 9 Personen nach Theresienstadt und dem vom gleichen Tage mit 13 Personen nach Auschwitz und bei dem Transport vom 24.9.1943 mit 2 Personen nach Auschwitz. Zu der Aktion vom 11.1.1944, als 35 arbeitsfähige Juden nach Auschwitz kamen, stellte der Angeklagte O. die Liste auf und beschaffte Verpflegung wie er es in der gleichen Weise für den letzten Transport vom 12.2.1945 mit 57 Personen nach Theresienstadt tat. Zu dieser letzten Verschickung bestellte er auch die Wagen bei der Reichsbahn.

c. Der Angeklagte A. war dabei zugegen, als der Referatsleiter Koch die Anordnung und Durchführung des 1. Transports vom 1.12.1941 mit 1000 Juden nach Riga mit den Vertretern der jüdischen Mittelstelle besprach, er bearbeitete dann die von dieser Stelle überreichten Listen und benachrichtigte die Landräte von der "bevorstehenden Umsiedlung". Als die Juden sich auf dem Killesberg eingefunden hatten, ging er mit Koch durch das Lager und prüfte, wer von den Juden noch zurückgestellt werden konnte. Auch bei der Vorbereitung des am 26.4.1942 abgefertigten Transports von 273 Personen führte er die Listen. Bei diesem Transport, der nach Izbica ging, fuhr er als Reiseleiter mit, ebenso bei dem am 22.8.1942 abgegangenen Transport von 939 Personen nach Theresienstadt. Bei den Vorbereitungen zu den Transporten vom 13.7.1942 nach Auschwitz vom 17.6.1943 nach Theresienstadt und Auschwitz und vom 11.1.1944 nach Theresienstadt betätigte sich der Angeklagte durch Zusammenstellung der Listen und Begleitung der Juden zum Bahnhof Stuttgart. An den Arbeiten für die Transporte vom 1.3.1943 nach Auschwitz und vom 16.4.1943 nach Theresienstadt war der Angeklagte nicht beteiligt, da er zu dieser Zeit zur Kripo abgeordnet war. Der Angeklagte O. konnte in der Hauptverhandlung nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, dass A. bei den beiden letztgenannten Deportationen mitgewirkt hat.

d. Der Angeklagte M. war als Sachbearbeiter nur für kirchliche Angelegenheiten tätig. Wenn aber bei den Verschickungsaktionen Personal fehlte, wurde er gelegentlich zur Mitarbeit im Judenreferat herangezogen. So kontrollierte er bei dem ersten am 1.12.1941 abgefertigten Transport nach Riga das Gepäck der auf dem Killesberg in Stuttgart zusammengeführten Juden, wie er es auch später bei dem am 16.4.1943 abgegangenen Transport nach Theresienstadt tat. Diesen Transport, ebenso wie die vom 17.6.1943, vom 11.1.1944 und vom 12.2.1945 begleitete er bis zum Bahnhof Bauschowitz, der Bahnstation von Theresienstadt.

e. Der Angeklagte B. war in der Zeit seiner Abordnung zur Gestapo in erster Linie mit vermögensrechtlichen Aufgaben, die sich aus dem Abtransport der Juden ergaben, betraut. Nur einmal wirkte er bei einem Transport selbst mit, indem er die am 22.8.1942 nach Theresienstadt verschickten 939 Juden auf Anordnung des Oberregierungsrats Musgay als Reiseleiter bis zum Bahnhof Bauschowitz begleitete.

4. Über die Situation in der sich die Angeklagten befanden und über ihr Verhalten im Verkehr mit den Juden wurde folgendes festgestellt:

Die Angeklagten waren als Angehörige der Gestapo der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterworfen, in der - wie den Angeklagten nicht zu widerlegen war - ein weitaus strengerer Massstab angelegt wurde und insbesondere höhere Strafen ausgesprochen wurden als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Vor allem wurde die Befehlsverweigerung mit scharfen Massnahmen geahndet, und zwar entweder mit der Todesstrafe oder mit langjährigen Freiheitsentziehungen. Für Angehörige des SS- und Polizeidienstes war ein besonderes KZ in Danzig-Matzkau eingerichtet. Es war bei der Gestapo in Stuttgart, unter anderem auch den Angeklagten bekannt, dass die Behandlung der Leute in diesem Lager menschenunwürdig und noch schlimmer war, als in den anderen KZ-Lagern. Durch allmonatliche Rundbriefe, die auch den Angeklagten zugingen und von ihnen abgezeichnet wurden, wurden wiederholt Urteile gegen Angehörige des SS- und Polizeidienstes veröffentlicht, durch die diese Leute wegen Befehlsverweigerung zu mehreren Jahren Zuchthaus - das bedeutete Danzig-Matzkau - verurteilt worden waren. Ausserdem wurde den Angeklagten bei dienstlichen Zusammenkünften häufig von ihrem Vorgesetzten Musgay eröffnet, dass man von ihnen einen unbedingten Gehorsam erwarte, dass es eine Befehlsverweigerung nicht gebe, und dass sie eine strenge Ahndung eines jeden Falles von Ungehorsam gewärtigen müssten. In einem Mitte des Jahres 1941 ergangenen Erlass des Reichssicherheitshauptamtes wurde es allen Angehörigen der Gestapo verboten, sich zur Front zu melden, und für jede von diesem Zeitpunkt ab eingereichte Frontmeldung wurden Zwangsmassnahmen angedroht.

Im Verkehr mit den Juden haben sich die Angeklagten im wesentlichen korrekt und anständig verhalten. Das gilt insbesondere von dem Angeklagten O., der - soweit es ihm seine Stellung erlaubte - alles getan hat, um den Juden ihr Los zu erleichtern. Auch der Angeklagte K. hat sich in der einen Besprechung, die er mit dem Zeugen Ma. zur Vorbereitung des am 22.8.1942 abgefertigten Transports nach Theresienstadt geführt hat, sachlich und einwandfrei verhalten. Darüberhinaus ist er nicht mit Juden zusammengekommen, wenigstens konnte in der Hauptverhandlung nichts weiteres festgestellt werden. Der Angeklagte A. dagegen war von den Juden nicht gerne gesehen. Er zeigte ihnen gegenüber einen barschen Ton und kehrte den überlegenen und unnahbaren Polizeibeamten heraus. Allerdings tat er das nur, wenn andere Gestapobeamte dabei waren, während er sich in Gesprächen mit Juden, bei denen keine Zuhörer zugegen waren, menschlicher und zugänglicher zeigte. Auch hat er - wie ihm nicht zu widerlegen war - einiges unternommen, um Juden aus einer bedrängten Lage zu helfen. So hat er eine Frau Dessauer, die zur Einweisung in ein KZ ausersehen war, dadurch vor dem KZ gerettet, dass er sie zu einem Arzt geführt und diesem nahegelegt hat, die Jüdin als nicht transportfähig zu bezeichnen, weil die Gestapo daran interessiert sei. Auch hat er den Zeugen S., den er wiederholt ohne Judenstern angetroffen hat, zwar zur Rede gestellt, aber nie deswegen angezeigt, wozu die Gestapobeamten an sich angewiesen waren.
Dagegen hat der Angeklagte A. einmal einer Zeugin E. gegenüber eine Äusserung getan, die den Verdacht begründete, dass er eine gehässige Einstellung gegen die Juden hatte. A. hatte im Jahre 1942 eine gegen die Zeugin gerichtete Anzeige zu bearbeiten, nach der diese Lebensmittel an Juden abgegeben und dafür Bezahlung in Schmucksachen und sonstigen wertvollen Gegenständen verlangt haben sollte. Der Angeklagte lud die Zeugin auf sein Dienstzimmer vor, in dem auch der Angeklagte O. sass, und machte ihr Vorhaltungen wegen ihres "staatsfeindlichen" Verhaltens. Unter anderem erklärte er dabei dem Sinne nach: "Wir tun alles, um diese Bagage wegzubringen, und ihr päppelt sie wieder hoch." Der Angeklagte bestritt zwar, diese Äusserung getan zu haben, das Gericht folgte in seiner diesbezüglichen Feststellung jedoch der glaubhaften Aussage der Zeugin. Das Gericht war aber nicht in der Lage, aus dieser Äusserung des Angeklagten mit unbedingter Sicherheit auf eine innere, judenfeindliche Einstellung des Angeklagten zu schliessen. Der Angeklagte befand sich in einer für ihn unter dem System des Nationalsozialismus nicht ungefährlichen Situation. Er war bis 1938 geschäftlich mit einem Halbjuden assoziiert gewesen und hatte vorher lange Jahre mit Juden im Kaufhaus Tietz zusammen gearbeitet. Aus dieser Zeit hatte er noch persönliche Beziehungen zu Juden. Es war ihm nicht zu widerlegen, dass er, um jeden Verdacht einer Freundschaft zu Juden auszuschliessen, der ihm als Gestapobeamter zu einer erheblichen Gefährdung hätte werden können, sich gegen seine innere Einstellung grob und unfreundlich gezeigt hat, wenn andere Gestapobeamte zugegen waren. Diese Möglichkeit war umsoweniger auszuschliessen, als der Angeklagte - wenn niemand dabei war - freundlich gegen Juden war, und als er ihnen - wenn er nicht befürchten musste, dass es aufgedeckt werden konnte - mit Rat und Tat geholfen hat.

Der Angeklagte M., dessen Mitwirkung bei den Deportationen hauptsächlich darin bestand, dass er die Transporte nach Theresienstadt begleitet hat, hat - wie die Zeugen bekundeten - viel getan, um den Juden die oft mühselige Reise zu erleichtern. So hat er angeregt und erlaubt, dass die Leute während eines Aufenthalts des Zugs herausgingen und Lebensmittel und Zeitungen kauften, obwohl das verboten war. Er war von den Juden gerne als Reiseleiter gesehen, gerade weil er sich sehr menschlich ihnen gegenüber zeigte. Von jüdischer Seite wurde verschiedentlich mit dem Wunsch an ihn herangetreten, er möge die Transportleitung übernehmen. Die Zeugin Bl. schilderte allerdings glaubhaft einen Vorfall, bei dem der Angeklagte ausfällig gegen sie geworden ist. Sie war eine von den 57 Personen, die mit dem letzten Transport am 12.2.1945 nach Theresienstadt kamen. Infolge der Bombenschäden und auch sonstiger Kriegsmassnahmen, war dieser Transport etwa dreieinhalb Tage unterwegs, bevor er den Zielbahnhof Bauschowitz erreichte. Reiseleiter war der Angeklagte M. Die Zeugin meldete ihm bei einem Aufenthalt des Zugs in Nürnberg, dass sie ein krankes Bein und unter grossen Schmerzen zu leiden habe und bat ihn, für den Besuch eines Arztes besorgt zu sein. Da der Zug alsbald in Nürnberg abfuhr, konnte kein Arzt geholt werden. Der Angeklagte wies die den Transport begleitende Krankenschwester an, der Zeugin eine schmerzlindernde Medizin zu geben und versprach, bei der nächsten Gelegenheit einen Arzt zu holen. Das war für ihn aber deshalb schwierig, weil ihm an den einzelnen Haltebahnhöfen nicht gesagt werden konnte, wie lange der Aufenthalt jeweils dauern würde. Als der Zug das nächste Mal nach Nürnberg hielt, stieg die unter starken Schmerzen leidende Zeugin aus, ohne etwas zu sagen und wollte sich vom Bahnhof entfernen. Der Angeklagte sah das zusammen mit einem begleitenden Polizeibeamten und befahl ihr, dazubleiben. Als sie das nicht tat, sondern weiterging, rief der Angeklagte ihr dem Sinne nach zu: "Wenn Sie nicht hierbleiben, werde ich Sie dahin bringen, von wo Sie nicht zurückkommen."
Der Angeklagte bestritt zunächst, eine derartige Äusserung getan zu haben, erklärte aber dann, sich wenigstens an einen solchen Vorfall nicht erinnern zu können. Das Gericht konnte seine Feststellungen aber auf Grund der glaubhaften Zeugenaussage treffen. Wenn auch diese Worte auf eine gegen die Juden eingestellte Gesinnung des Angeklagten hindeuteten, so konnte das Gericht doch nicht mit Sicherheit einen derartigen Schluss aus dem Vorfall ziehen. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte für die Vollzähligkeit des Transportes verantwortlich war, und dass er bei der Ungewissheit über den Zeitpunkt der Weiterfahrt befürchten musste, die Zeugin werde nicht rechtzeitig zurückkommen und da ein anderer Beamter in nächster Nähe stand und den Vorgang beobachtete, war die Möglichkeit nicht mit Sicherheit auszuschliessen, dass der Angeklagte nur in der begreiflichen Erregung und um von dem anderen Beamten nicht als zu nachsichtig gegen die Juden angesehen und vielleicht angezeigt zu werden, sich rauher und unnachsichtiger gebärdete, als es seiner inneren Einstellung entsprach.

Auch der Angeklagte B. hat sich nach den Zeugenaussagen, soweit er in vermögensrechtlichen Fragen mit Juden zusammenkam, korrekt und sachlich verhalten. Über sein Auftreten während des Transportes am 22.8.1942 konnte keine entgegenstehende Feststellung getroffen werden, da kein Zeuge dafür zur Verfügung stand und der Angeklagte mit seiner Behauptung, er habe sich anständig gegen die Juden verhalten, nicht widerlegt werden konnte. Der Zeuge Ma. bekundete allerdings einen Vorgang, bei dem der Angeklagte B. sich scheinbar nicht ganz korrekt gegen einen Juden verhalten hat. Er (B.) war einmal dabei, als ein Jude von den Räumen der jüdischen Mittelstelle zum Sammelplatz der zu deportierenden Juden auf den Killesberg in Stuttgart gebracht wurde. Dabei sah der Angeklagte bei dem Juden eine Fotografie von dessen geschiedener Frau. Er nahm dem Juden das Bild weg und zerriss es. Wie der Angeklagte aber unwiderlegbar erklärte und was der Zeuge Ma. auch als möglich darstellte, war das Bild von einer Arierin, die mit dem Juden verheiratet gewesen war und sich hatte scheiden lassen, um sich dadurch wieder die den Juden genommenen Bürgerrechte zu erwerben und damit ihrem geschiedenen Ehemann vielleicht eher helfen zu können. Das Verfahren, in dem die Frau von der Pflicht, den Judenstern zu tragen, befreit werden sollte, lief noch bei der Gestapo. Der Angeklagte rechnete nun damit, dass dieser Frau - wenn man ihr Bild bei der Leibeskontrolle auf dem Killesberg in der Brieftasche des Juden fand - Schwierigkeiten bei der Gestapo entstehen könnten, und darum hat er das Bild vernichtet. Unter diesen Umständen konnte aus dem Verhalten des Angeklagten nicht mit Sicherheit auf eine gehässige Einstellung gegenüber den Juden geschlossen werden.

5. Über den Umfang, in dem die Angeklagten von der Behandlung der Juden im Osten und die vom RSHA (Reichssicherheitshauptamt) beabsichtigte Ausrottung des Judentums Kenntnis hatten, wurden folgende Feststellungen getroffen:

Es war keinem der Angeklagten nachzuweisen, dass er von den Vernichtungsabsichten des RSHA Kenntnis gehabt hat. Das Wannsee-Protokoll ist nur in 30facher Ausfertigung schriftlich niedergelegt worden, und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Gestapoleitstelle Stuttgart eine Ausfertigung erhalten hätte. Zudem war dieses Protokoll geheime Reichssache und war aus diesem Grunde schon den Angeklagten nicht zugänglich. Die Deportationen nach dem Osten waren so geschickt als reine Umsiedlungen getarnt, dass den Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, es handle sich tatsächlich um eine blosse Aussiedlung der Juden nach den besetzten Ostgebieten. Wie die Zeugin H. unter ihrem Eid glaubhaft bekundet hat, hat der damalige Leiter des Judenreferats, Koch, nach der Rückkehr von dem ersten Transport nach Riga im Amt berichtet, dass die Juden dort unter weitgehender Selbstverwaltung angesiedelt würden und erträglich untergebracht seien. Vor allem erweckte die Anordnung, dass Arbeitsgerät, Einrichtungen für Gemeinschaftsverpflegung, Nähmaschinen und Schreibmaschinen auf die Transporte mitzunehmen seien, bei den Angeklagten den Eindruck, als sollten die Juden im Osten eine gewisse Freiheit geniessen und die Aussicht haben, in eigenen Siedlungen ihr Leben zu führen. Wie dem Angeklagten A. nicht zu widerlegen war, hat er auch bei dem Transport in einen in der Nähe von Izbica (Polen) liegenden Ort derartige Beobachtungen gemacht und von ihnen bei seiner Rückkehr nach Stuttgart den anderen Angeklagten erzählt. Selbst in Bezug auf die Transporte nach Auschwitz, dem damals schon berüchtigten Konzentrationslager, konnte den Angeklagten nicht nachgewiesen werden, dass sie wussten, die dorthin deportierten Juden würden umgebracht werden. Die Angeklagten O., A., M. und B. behaupteten unwiderlegbar, der Meinung gewesen zu sein, die nach Auschwitz verschickten Juden kämen dort zu einem harten aber keineswegs mörderischen Arbeitseinsatz, denn unabhängig von dem eigentlichen Konzentrationslager Auschwitz habe dort ein Arbeitseinsatz stattgefunden, der mit den schlimmen Bedingungen im Lager nicht auf gleiche Stufe zu stellen gewesen sei. Tatsächlich ist auch der Zeuge Sch., der Anfang März 1943 im Zuge der Deportationen nach Auschwitz kam, dort bis zur Auflösung des Arbeitslagers im Januar 1945 im Arbeitseinsatz gewesen und hat von Zeit zu Zeit nach Stuttgart schriftliche Nachricht geben können. Auch der Zeuge Ma., der als Leiter der jüdischen Mittelstelle einen gewissen Einblick in die Vorgänge um die Juden hatte, hat glaubhaft bekundet, bis zum Kriegsende nicht gewusst zu haben, dass auf eine systematische Ausrottung der nach dem Osten verschleppten Juden hingearbeitet wurde. Er selbst hat sich einmal freiwillig zur Teilnahme an einem Transport erboten, was er nach der Überzeugung des Gerichts nicht getan hätte, wenn er gewusst hätte, damit in den sicheren Tod zu gehen.
Die Hauptverhandlung erbrachte aber nicht nur keinen Beweis dafür, dass die Angeklagten eine positive Kenntnis von den Ausrottungsplänen des RSHA hatten, sondern es liess sich ihnen auch nicht nachweisen, dass sie es nur für möglich gehalten hätten, die Tötung der verschleppten Juden im Osten sei beabsichtigt. Sie selbst bestritten, an eine solche Möglichkeit gedacht und sie überhaupt erwogen zu haben, und das Schwurgericht war angesichts des wenig intelligenten Eindrucks, den die Angeklagten in der Hauptverhandlung machten, und unter Berücksichtigung der äusserst raffinierten Tarnung in den Umsiedlungserlassen nicht in der Lage, das diesbezügliche Vorbringen der Angeklagten zu widerlegen.

Obwohl den Angeklagten weder die Kenntnis der Ausrottungsabsichten noch nachzuweisen war, dass sie mit Tötungsplänen rechneten, gelangte das Gericht aber zu der Feststellung, dass alle Angeklagten sich des Unrechts, das in der Verschleppung der Juden lag, bewusst waren. Wie sie alle einräumten, haben sie die damit zusammenhängenden Massnahmen als Härte und als Ungerechtigkeit empfunden. Es mochte sein, dass sie, durch die massive Propaganda im Dritten Reich irregeleitet, eine Absonderung oder Überwachung gewisser Juden für berechtigt hielten. Dass aber eine derartige Verschleppung eines Volksteils in seiner Gesamtheit nur aus rassischen Gesichtspunkten heraus, kein Recht war, wussten sie. Das haben sie auch alle eingeräumt.

Fussnoten:

1. In IMT abgedruckt als Dokument 710-PS.
2. Siehe Lfd.Nr.615b.

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Inhaltsverzeichnis Lfd.Nr.212

inhaltsverzeichnis