DIE DEUTSCHEN STRAFVERFAHREN WEGEN NS-TÖTUNGSVERBRECHEN
ausgewählte urteile
Lfd.Nr.500 (Ausschnitt)
das urteil gegen dr. johann paul kremer
. Im Konzentrationslager Auschwitz fanden an allen Werktagen, jeweils morgens gegen 9 Uhr, im Ambulanzraum des Blockes 28 die sogenannten "Arztvorstellungen" statt. Dabei wurden jene Häftlinge, die sich zuvor krank gemeldet hatten, dem jeweiligen SS-Lagerarzt vorgestellt. Diese Arztvorstellungen wickelten sich auf folgende Weise ab: Die Häftlinge hatten vor dem Ambulanzraum in langer Reihe anzutreten. Sie mussten dann einzeln nacheinander einen Durchgang passieren, der durch 2 parallel zueinander aufgestellte Tische gebildet wurde. Während sie in diesem Durchgang standen, wurden sie von einem der anwesenden Häftlingsärzte - das waren Häftlinge mit medizinischer Vorbildung - dem SS-Lagerarzt vorgestellt. Der Häftlingsarzt übergab dem SS-Arzt die Karteikarte des betreffenden Häftlings, aus der sich dessen Personalien und Einzelheiten über seinen Gesundheitszustand ergaben. Sodann trug er die von ihm gestellte Diagnose vor und machte Vorschläge für die anzuwendende Behandlungsweise. Daraufhin entschied der SS-Arzt über das Schicksal des vorgestellten Häftlings. Dabei gab es drei Möglichkeiten: Jene Häftlinge, die - nach den damaligen Massstäben - nur geringfügige Krankheitssymptome aufwiesen, wurden mit Behandlungsanweisungen evtl. auch als Simulanten zurückgeschickt und wieder dem Arbeitseinsatz zugeführt. Eine zweite Gruppe von Häftlingen, die schwerer krank waren, deren Wiederherstellung aber innerhalb eines Zeitraumes bis zu 4 oder höchstens 6 Wochen zu erwarten war, wurde in das Krankenrevier zur Heilbehandlung aufgenommen. Die dritte Gruppe schliesslich wurde zur Liquidierung bestimmt. Zu ihr gehörten jene Häftlinge, deren Gesundheitszustand derart schlecht war, dass eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht mehr erwartet werden konnte. Die Aussonderung dieser Häftlinge geschah in der Weise, dass der SS-Lagerarzt die Karteikarte dieses Häftlings einem bereitstehenden SS-Sanitätsdienstgrad übergab. Dieser hatte die Karten der zum Tode bestimmten Häftlinge zu sammeln und deren Namen und Häftlingsnummern in eine Liste einzutragen. Diese Häftlinge wurden in der Regel am Nachmittag desselben Tages umgebracht. Diese Tötungen wurden zumeist im sogenannten "Operationszimmer" des Blockes 20
- in Ausnahmefällen möglicherweise auch in einem Raum des Blockes 28 - vorgenommen. Die
Häftlinge mussten den Raum einzeln betreten und sich dort auf einen bereitstehenden Stuhl
setzen. Dann wurde ihnen durch einen SS-Sanitätsdienstgrad - wahrscheinlich unter der
Mitwirkung von Häftlingen oder Häftlingsärzten - eine Phenoleinspritzung direkt in den
Herzmuskel gegeben. Diese Einspritzung führte den sofortigen Tod des Opfers herbei. Vor
der Verabreichung der tödlichen Injektion wurde den Opfern vorgespiegelt, dass ihnen eine
Heilung bringende Einspritzung gemacht würde. Dadurch wurden die Opfer bewusst in
Arglosigkeit versetzt. Dem gleichen Ziele diente es, dass der die Tötung vornehmende
SS-Sanitätsdienstgrad mit einem Arztkittel bekleidet war. Derartige Arztvorstellungen hat der Angeklagte an mindestens 3 Tagen durchgeführt. Er
wurde zu dieser Tätigkeit von Fall zu Fall dann eingesetzt, wenn der Lagerarzt Dr.
Entress, dem diese Aufgabe regelmässig oblag, im Einzelfalle verhindert war. Der
Angeklagte hat bei diesen 3 Gelegenheiten mindestens je drei nicht mehr arbeitsfähige
Häftlinge zum Tode ausgewählt. Er wusste dabei, dass die von ihm ausgelesenen Opfer auf
die vorbeschriebene Weise, nur weil sie schwerkrank waren, umgebracht würden. Es hat sich nicht nachweisen lassen, dass zwischen denjenigen Personen, die der Angeklagte im Rahmen der Arztvorstellung zur Tötung auswählte und denjenigen, von denen auf seine Anweisung und in seinem Beisein Organteile entnommen wurden, in irgendeinem Falle Identität bestand. Demgemäss liess sich auch nicht nachweisen, dass der Angeklagte die von ihm während der Arztvorstellung zur Tötung bestimmten Opfer unter dem Blickwinkel seiner wissenschaftlichen Forschungen aussuchte. Er hat hierzu vielmehr - im Ergebnis unwiderlegt - geltend gemacht, dass er Organteile nur bei solchen Personen entnommen hat, die vorher bereits durch andere SS-Ärzte zur Tötung bestimmt worden waren.
b. Der Angeklagte hat sich hierzu wie folgt eingelassen: c. Diese Einlassung ist, soweit der Angeklagte behauptet, er habe nicht gewusst,
dass die von ihm ausgesuchten Häftlinge getötet würden, zur Überzeugung des
Schwurgerichts widerlegt.
aa. Die einzige Eintragung im Tagebuch des Angeklagten, die sich auf die
Arztvorstellungen bezieht, findet sich unter dem 7.10.1942. Es heisst dort u.a.: bb. In seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren (18.7.1958) hat der Angeklagte zu diesem Schuldvorwurf angegeben: "Bezüglich der Eintragung vom 7.10.1942 kann ich nur betonen, dass damit keine besondere Tätigkeit von mir dokumentiert werden sollte. Wenn der Arzt - Entress - nicht da war, habe ich die Kranken lediglich auf seine Abwesenheit hingewiesen und sonst keine Funktionen ausgeübt." Diese Angaben waren nachweislich unwahr. Das hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst einräumen müssen. Zu dieser unrichtigen Sachdarstellung hätte für den Angeklagten aber keine Veranlassung bestanden, wenn er nicht hätte befürchten müssen, dass er sich durch Schilderung des wahren Tatgeschehens im Sinne der Anklage belasten würde. Diese Belastung, die zu verschweigen der Angeklagte sich in der angegebenen Weise bemüht hat, liegt nach der Überzeugung des Schwurgerichts aber darin, dass der Angeklagte schwerkranke Häftlinge in Kenntnis des ihnen bevorstehenden Schicksals zum Tode auswählte.
cc. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst Angaben
gemacht hat, die ihn in diesem Punkte eindeutig im Sinne der Anklage belasten:
dd. Es war ferner zu beachten, dass der Angeklagte, als er am 7.10.1942 in
Vertretung von Entress die Arztvorstellung durchführte, bereits an 8 sogenannten
"Sonderaktionen" teilgenommen hatte. Er wusste also ganz genau, in welcher Weise
im Konzentrationslager Auschwitz mit jenen Menschen umgegangen wurde, die nach den damals
geltenden Massstäben als nicht arbeitsfähig angesehen wurden. Ausserdem hatte der
Angeklagte bereits am 3.10.1942 an der Tötung mindestens eines kranken Häftlings
vermittels Phenoleinspritzung teilgenommen und von ihm lebendfrisches Material entnommen.
ee. Bei dieser Beweislage gewinnt auch der Inhalt des dem Gericht vorliegenden
Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten durch den polnischen Untersuchungsrichter,
Oberlandesgerichtsrat S., vom 30.7.1947 Überzeugungskraft. Sein Inhalt ist durch die
Bekundung des Zeugen Dr. S. in die Verhandlung eingeführt worden. Der Zeuge hat glaubhaft
bekundet, dass er den Angeklagten damals unter voller Wahrung seiner Rechte als
Angeklagter vernommen habe. Er habe den Angeklagten vor Beginn der Vernehmung darüber
belehrt, dass er die an ihn gestellten Fragen nicht zu beantworten brauche und dass er
sich verteidigen könne, wie er es für richtig und notwendig halte. Die Urschrift des
Protokolls über den Inhalt der damaligen Vernehmung befindet sich - in Fotokopie - auf
Bl.490 ff. d.A. Die Übersetzung des Protokolls ist unter Mitwirkung des Dolmetschers Bi.
- nachdem der Zeuge Dr. S. über den Inhalt der damaligen Vernehmung zunächst aus der
Erinnerung heraus im Zusammenhang berichtet hatte - mit dem Zeugen Wort für Wort
erörtert worden. Diese Massnahme war notwendig, um die Möglichkeit von
Übertragungsfehlern auszuschliessen. Tatsächlich konnten, da der Zeuge Dr. S. die
deutsche Sprache auch heute noch ausgezeichnet beherrscht, unter seiner Mitwirkung zwei
Übersetzungsfehler aufgeklärt werden. Am Ende dieser Erörterung hat der Zeuge
glaubwürdig erklärt, dass der Angeklagte damals freiwillig und ohne dass irgendwelche
Zwangsmassnahmen gegen ihn angewendet oder auch nur in Aussicht gestellt wurden, genau das
ausgesagt habe, was in dem Protokoll niedergelegt worden sei. Dieser Aussage des Zeugen
schenkt das Schwurgericht unter wesentlicher Berücksichtigung der zu diesem Punkt gegen
den Angeklagten sprechenden Beweistatsachen (s. oben zu aa. bis dd.) sowie auch im
Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den es von der Person des Zeugen gewonnen hat,
vollen Glauben. Damit ist erwiesen, dass der Angeklagte damals jene Angaben gemacht hat,
die in dem Protokoll als seine Aussage wiedergegeben worden sind. Danach hat er aber in
eindeutiger, jeden Zweifel ausschliessender Weise zugestanden, dass er wusste, dass die
von ihm ausgesonderten Kranken vermittels Phenoleinspritzungen getötet wurden. Es heisst
in dem Protokoll wörtlich: d. Hinsichtlich der Zahl der Häftlinge, an deren Tötung der Angeklagte in der
geschilderten Weise beteiligt war, hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben: ( ) Demgemäss stellt das Schwurgericht fest, dass der Angeklagte mindestens dreimal je
drei Opfer aus der Gruppe der zur Arztvorstellung erschienenen Kranken zur Tötung
ausgesucht hat. |