justiz und ns-verbrechen / nazi crimes on trial

DIE DEUTSCHEN STRAFVERFAHREN WEGEN NS-TÖTUNGSVERBRECHEN

ausgewählte urteile

Lfd.Nr.500 (Ausschnitt)

das urteil gegen dr. johann paul kremer

4. Die Mitwirkung des Angeklagten bei den Selektionen im Rahmen der Arztvorstellung

a. Im Konzentrationslager Auschwitz fanden an allen Werktagen, jeweils morgens gegen 9 Uhr, im Ambulanzraum des Blockes 28 die sogenannten "Arztvorstellungen" statt. Dabei wurden jene Häftlinge, die sich zuvor krank gemeldet hatten, dem jeweiligen SS-Lagerarzt vorgestellt. Diese Arztvorstellungen wickelten sich auf folgende Weise ab:
Die Häftlinge hatten vor dem Ambulanzraum in langer Reihe anzutreten. Sie mussten dann einzeln nacheinander einen Durchgang passieren, der durch 2 parallel zueinander aufgestellte Tische gebildet wurde. Während sie in diesem Durchgang standen, wurden sie von einem der anwesenden Häftlingsärzte - das waren Häftlinge mit medizinischer Vorbildung - dem SS-Lagerarzt vorgestellt. Der Häftlingsarzt übergab dem SS-Arzt die Karteikarte des betreffenden Häftlings, aus der sich dessen Personalien und Einzelheiten über seinen Gesundheitszustand ergaben. Sodann trug er die von ihm gestellte Diagnose vor und machte Vorschläge für die anzuwendende Behandlungsweise. Daraufhin entschied der SS-Arzt über das Schicksal des vorgestellten Häftlings. Dabei gab es drei Möglichkeiten:
Jene Häftlinge, die - nach den damaligen Massstäben - nur geringfügige Krankheitssymptome aufwiesen, wurden mit Behandlungsanweisungen evtl. auch als Simulanten zurückgeschickt und wieder dem Arbeitseinsatz zugeführt. Eine zweite Gruppe von Häftlingen, die schwerer krank waren, deren Wiederherstellung aber innerhalb eines Zeitraumes bis zu 4 oder höchstens 6 Wochen zu erwarten war, wurde in das Krankenrevier zur Heilbehandlung aufgenommen. Die dritte Gruppe schliesslich wurde zur Liquidierung bestimmt. Zu ihr gehörten jene Häftlinge, deren Gesundheitszustand derart schlecht war, dass eine Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit innerhalb des genannten Zeitraums nicht mehr erwartet werden konnte. Die Aussonderung dieser Häftlinge geschah in der Weise, dass der SS-Lagerarzt die Karteikarte dieses Häftlings einem bereitstehenden SS-Sanitätsdienstgrad übergab. Dieser hatte die Karten der zum Tode bestimmten Häftlinge zu sammeln und deren Namen und Häftlingsnummern in eine Liste einzutragen. Diese Häftlinge wurden in der Regel am Nachmittag desselben Tages umgebracht.

Diese Tötungen wurden zumeist im sogenannten "Operationszimmer" des Blockes 20 - in Ausnahmefällen möglicherweise auch in einem Raum des Blockes 28 - vorgenommen. Die Häftlinge mussten den Raum einzeln betreten und sich dort auf einen bereitstehenden Stuhl setzen. Dann wurde ihnen durch einen SS-Sanitätsdienstgrad - wahrscheinlich unter der Mitwirkung von Häftlingen oder Häftlingsärzten - eine Phenoleinspritzung direkt in den Herzmuskel gegeben. Diese Einspritzung führte den sofortigen Tod des Opfers herbei. Vor der Verabreichung der tödlichen Injektion wurde den Opfern vorgespiegelt, dass ihnen eine Heilung bringende Einspritzung gemacht würde. Dadurch wurden die Opfer bewusst in Arglosigkeit versetzt. Dem gleichen Ziele diente es, dass der die Tötung vornehmende SS-Sanitätsdienstgrad mit einem Arztkittel bekleidet war.
Für die Durchführung dieser Tötungsaktionen war der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Sanitätsdienstgrad Klehr verantwortlich. Das hat er als Zeuge selbst eingeräumt. Es besteht darüberhinaus der dringende Verdacht, dass er in einer nicht zu übersehenden Vielzahl von Fällen selbst die tödlichen Einspritzungen vorgenommen hat. Auf die entsprechende Frage des Gerichts hat er die Auskunft verweigert.
Die Leichen der auf diese Weise umgebrachten Häftlinge wurden sodann in einen, dem "Operationszimmer" auf der anderen Seite des Flures gegenüber liegenden früheren Waschraum gebracht. Dann wurde das nächste, wiederum ahnungslose Opfer in das "Operationszimmer" hineingeführt.
Diese Tötungen von nicht mehr arbeitsfähigen Häftlingen gehen auf einen Befehl des Inspekteurs der Konzentrationslager vom 12.11.1941 zurück. Die Aktion lief unter der Tarnbezeichnung "14 f 13". Der Tötungsbefehl bezog sich zunächst nur auf geisteskranke Häftlinge, wurde später aber auch auf solche Häftlinge ausgedehnt, deren Arbeitsfähigkeit nicht innerhalb eines Zeitraumes von 4 bis zu 6 Wochen wiederhergestellt werden konnte.

Derartige Arztvorstellungen hat der Angeklagte an mindestens 3 Tagen durchgeführt. Er wurde zu dieser Tätigkeit von Fall zu Fall dann eingesetzt, wenn der Lagerarzt Dr. Entress, dem diese Aufgabe regelmässig oblag, im Einzelfalle verhindert war. Der Angeklagte hat bei diesen 3 Gelegenheiten mindestens je drei nicht mehr arbeitsfähige Häftlinge zum Tode ausgewählt. Er wusste dabei, dass die von ihm ausgelesenen Opfer auf die vorbeschriebene Weise, nur weil sie schwerkrank waren, umgebracht würden.
Darüberhinaus ist der Angeklagte in mehreren Fällen in dem sogenannten "Operationsraum" zugegen gewesen, wenn die selektierten Häftlinge durch Phenoleinspritzungen getötet wurden. Der Angeklagte nahm an diesen Tötungshandlungen freiwillig teil. Der Grund dafür lag darin, dass er sich, wie er in der Hauptverhandlung eingeräumt hat, bereits seit langer Zeit für die wissenschaftliche Erforschung der unter der Einwirkung des Hungers im menschlichen und tierischen Organismus eintretenden organischen Veränderungen interessierte. Nachdem der Angeklagte in Auschwitz erfahren hatte, dass dort ständig Menschen, die an augenfälligen Hungererscheinungen litten, zu Tode gebracht wurden, kam er auf den Gedanken, aus den inneren Organen dieser Menschen Untersuchungsmaterial zu entnehmen, um daran wissenschaftliche Forschungen vorzunehmen. Zu diesem Zweck erwirkte er sich von dem Lagerarzt Wirz [richtig: Wirths] die Erlaubnis, jene Opfer, die ihm wegen ihres Zustandes als Studienobjekte in besonderem Masse geeignet erschienen, unmittelbar im Anschluss an die Tötung durch Häftlingsärzte sezieren und Teile ihrer inneren Organe entnehmen zu lassen. Mit dieser Zielsetzung war der Angeklagte am 3., 10., 15. und 17.Oktober sowie am 13.November 1942 bei der beschriebenen Tötung von Häftlingen zugegen. Das ergibt sich aus den entsprechenden Eintragungen in seinem Tagebuch. In allen diesen Fällen befand sich der Angeklagte schon in dem "Operationssaal", wenn das Opfer hereingeführt wurde. Er stellte dann an den Todgeweihten noch einige Fragen, die ihm für seine wissenschaftlichen Arbeiten von Bedeutung erschienen. Dann trat er zurück, während der SS-Sanitätsdienstgrad oder dessen Helfer die tödliche Einspritzung vornahm. Der Angeklagte hielt indessen schon medizinische Gläser bereit, in denen sich konservierende Flüssigkeiten zur Aufnahme der nach seiner Anweisung zu entnehmenden Organteile befanden. Sofort nach dem Tode des Opfers nahm ein Häftlingsarzt die Leichenöffnung vor und entnahm die von dem Angeklagten bezeichneten Organteile. In einzelnen Fällen sind die Opfer auf Anweisung des Angeklagten noch vor ihrem Tode fotographiert worden. Auf die Tagebucheintragung vom 13.11.1942 wird hierzu verwiesen. Auch die Photographien wollte der Angeklagte zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verwenden.

Es hat sich nicht nachweisen lassen, dass zwischen denjenigen Personen, die der Angeklagte im Rahmen der Arztvorstellung zur Tötung auswählte und denjenigen, von denen auf seine Anweisung und in seinem Beisein Organteile entnommen wurden, in irgendeinem Falle Identität bestand. Demgemäss liess sich auch nicht nachweisen, dass der Angeklagte die von ihm während der Arztvorstellung zur Tötung bestimmten Opfer unter dem Blickwinkel seiner wissenschaftlichen Forschungen aussuchte. Er hat hierzu vielmehr - im Ergebnis unwiderlegt - geltend gemacht, dass er Organteile nur bei solchen Personen entnommen hat, die vorher bereits durch andere SS-Ärzte zur Tötung bestimmt worden waren.

b. Der Angeklagte hat sich hierzu wie folgt eingelassen:
Er räumt ein, dass er einige Male die Arztvorstellungen in Vertretung des Lagerarztes Dr. Entress durchgeführt habe. Er gibt an, er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie oft das vorgekommen sei. Er gibt ferner - insoweit glaubhaft - zu, dass er während der Arztvorstellungen jeweils eine Anzahl schwerkranker Personen, die weder an ihre Arbeitsplätze zurückgeschickt noch zur stationären Behandlung in die Krankenstuben aufgenommen wurden, ausgesondert und in einen besonderen Raum geschickt habe. Er behauptet, er habe das auf Anweisung des Lagerarztes Dr. Entress getan. Dieser habe ihm erklärt, dass er sich die Untersuchung und Behandlung der Schwerkranken selbst vorbehalte. Er habe an die Richtigkeit dieser Angaben des Entress geglaubt und nicht gewusst, dass die ausgesonderten Personen in Wahrheit getötet würden.

c. Diese Einlassung ist, soweit der Angeklagte behauptet, er habe nicht gewusst, dass die von ihm ausgesuchten Häftlinge getötet würden, zur Überzeugung des Schwurgerichts widerlegt.
Im einzelnen gilt folgendes:

aa. Die einzige Eintragung im Tagebuch des Angeklagten, die sich auf die Arztvorstellungen bezieht, findet sich unter dem 7.10.1942. Es heisst dort u.a.:
"..... Vertretung von Entress im Männerlager (Arztvorstellungen usw.)....."
Allein der Wortlaut dieser Eintragung spricht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten. Denn "Vertretung von Entress im Männerlager" bedeutet schon nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch, dass der Angeklagte an Stelle von Entress dessen Funktionen ausübte. Das wird vollends offenbar, wenn man sich den Grund vergegenwärtigt, der die Vertretung durch den Angeklagten erforderlich machte. Er ergibt sich aus der Tagebucheintragung vom Vortage. Es heisst dort (unter dem 6.10.1942):
".....Entress mit seinem Motorrad verunglückt. Verband angelegt. ....."
Der Zusammenhang beider Eintragungen zeigt deutlich, dass der Angeklagte Entress deshalb vertreten musste, weil dieser wegen des erlittenen Unfalls selbst nicht in der Lage war, seine Funktionen bei der Arztvorstellung auszuüben. Das bedeutet aber, dass der Angeklagte die Funktionen des Entress in vollem Umfange und nicht - wie er glauben machen will - nur zu einem Teil wahrgenommen hat. Zu diesen Funktionen gehörte aber, wie bereits erwähnt, auch die Auswahl der zu tötenden schwerkranken Häftlinge.

bb. In seiner ersten Vernehmung im Ermittlungsverfahren (18.7.1958) hat der Angeklagte zu diesem Schuldvorwurf angegeben: "Bezüglich der Eintragung vom 7.10.1942 kann ich nur betonen, dass damit keine besondere Tätigkeit von mir dokumentiert werden sollte. Wenn der Arzt - Entress - nicht da war, habe ich die Kranken lediglich auf seine Abwesenheit hingewiesen und sonst keine Funktionen ausgeübt." Diese Angaben waren nachweislich unwahr. Das hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst einräumen müssen. Zu dieser unrichtigen Sachdarstellung hätte für den Angeklagten aber keine Veranlassung bestanden, wenn er nicht hätte befürchten müssen, dass er sich durch Schilderung des wahren Tatgeschehens im Sinne der Anklage belasten würde. Diese Belastung, die zu verschweigen der Angeklagte sich in der angegebenen Weise bemüht hat, liegt nach der Überzeugung des Schwurgerichts aber darin, dass der Angeklagte schwerkranke Häftlinge in Kenntnis des ihnen bevorstehenden Schicksals zum Tode auswählte.

cc. Es kommt hinzu, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst Angaben gemacht hat, die ihn in diesem Punkte eindeutig im Sinne der Anklage belasten:
In seiner ersten Sachvernehmung hat er in bezug auf seine Tätigkeit bei den Arztvorstellungen u.a. erklärt:
"Ich sträubte mich ....., ich traute der ganzen Sache nicht; ich wollte nichts mit der Sache zu tun haben."
Und in einer späteren wiederholten Befragung hat er angegeben:
"Ich war sehr human ....., ich habe (aus der Gruppe der zur Tötung bestimmten) Leute herausgefischt, die ich in Behandlung haben wollte."
Beide Äusserungen des Angeklagten sind mit seiner Angabe, er habe darauf vertraut, dass die von ihm ausgesonderten Kranken von Entress untersucht und behandelt würden, nicht zu vereinbaren. In diesem Falle hätte der Angeklagte keinen Anlass gehabt, "sich zu sträuben". Es hätte für ihn auch kein Grund vorgelegen "mit der Sache nichts zu tun zu haben". In diesem Falle hätte er es auch nicht als "human" ansehen können, "dass er Leute herausgefischt habe, die er in Behandlung haben wollte". Beide Erklärungen weisen vielmehr eindeutig darauf hin, dass er um das Schicksal der von ihm ausgesuchten kranken Häftlinge wusste.

dd. Es war ferner zu beachten, dass der Angeklagte, als er am 7.10.1942 in Vertretung von Entress die Arztvorstellung durchführte, bereits an 8 sogenannten "Sonderaktionen" teilgenommen hatte. Er wusste also ganz genau, in welcher Weise im Konzentrationslager Auschwitz mit jenen Menschen umgegangen wurde, die nach den damals geltenden Massstäben als nicht arbeitsfähig angesehen wurden. Ausserdem hatte der Angeklagte bereits am 3.10.1942 an der Tötung mindestens eines kranken Häftlings vermittels Phenoleinspritzung teilgenommen und von ihm lebendfrisches Material entnommen.
Bei dieser Sachlage vermag das Schwurgericht seinen Angaben, er habe um das Schicksal der von ihm selektierten Häftlinge nicht gewusst, keinen Glauben zu schenken. Diese Überzeugung des Schwurgerichts wird zudem durch die Bekundung des Zeugen Dr. Mü. gesichert. Dieser Zeuge war ebenfalls SS-Arzt im Konzentrationslager Auschwitz. Er war seit 1943 Leiter des dortigen Hygiene-Instituts, das zu dem Zweck wirksamer Seuchenbekämpfung eingerichtet worden war. Dieser Zeuge war in dem Prozess vor dem Obersten Volkstribunal in Krakau Mitangeklagter des Angeklagten. Er ist damals als einziger freigesprochen worden. Der Zeuge Dr. Mü. hat glaubhaft und überzeugend bekundet, dass die nach Auschwitz kommandierten SS-Ärzte spätestens nach einer Woche wussten, welches Schicksal die wegen Krankheit und Arbeitsunfähigkeit ausgesonderten Häftlinge erwartete.

ee. Bei dieser Beweislage gewinnt auch der Inhalt des dem Gericht vorliegenden Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten durch den polnischen Untersuchungsrichter, Oberlandesgerichtsrat S., vom 30.7.1947 Überzeugungskraft. Sein Inhalt ist durch die Bekundung des Zeugen Dr. S. in die Verhandlung eingeführt worden. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, dass er den Angeklagten damals unter voller Wahrung seiner Rechte als Angeklagter vernommen habe. Er habe den Angeklagten vor Beginn der Vernehmung darüber belehrt, dass er die an ihn gestellten Fragen nicht zu beantworten brauche und dass er sich verteidigen könne, wie er es für richtig und notwendig halte. Die Urschrift des Protokolls über den Inhalt der damaligen Vernehmung befindet sich - in Fotokopie - auf Bl.490 ff. d.A. Die Übersetzung des Protokolls ist unter Mitwirkung des Dolmetschers Bi. - nachdem der Zeuge Dr. S. über den Inhalt der damaligen Vernehmung zunächst aus der Erinnerung heraus im Zusammenhang berichtet hatte - mit dem Zeugen Wort für Wort erörtert worden. Diese Massnahme war notwendig, um die Möglichkeit von Übertragungsfehlern auszuschliessen. Tatsächlich konnten, da der Zeuge Dr. S. die deutsche Sprache auch heute noch ausgezeichnet beherrscht, unter seiner Mitwirkung zwei Übersetzungsfehler aufgeklärt werden. Am Ende dieser Erörterung hat der Zeuge glaubwürdig erklärt, dass der Angeklagte damals freiwillig und ohne dass irgendwelche Zwangsmassnahmen gegen ihn angewendet oder auch nur in Aussicht gestellt wurden, genau das ausgesagt habe, was in dem Protokoll niedergelegt worden sei. Dieser Aussage des Zeugen schenkt das Schwurgericht unter wesentlicher Berücksichtigung der zu diesem Punkt gegen den Angeklagten sprechenden Beweistatsachen (s. oben zu aa. bis dd.) sowie auch im Hinblick auf den persönlichen Eindruck, den es von der Person des Zeugen gewonnen hat, vollen Glauben. Damit ist erwiesen, dass der Angeklagte damals jene Angaben gemacht hat, die in dem Protokoll als seine Aussage wiedergegeben worden sind. Danach hat er aber in eindeutiger, jeden Zweifel ausschliessender Weise zugestanden, dass er wusste, dass die von ihm ausgesonderten Kranken vermittels Phenoleinspritzungen getötet wurden. Es heisst in dem Protokoll wörtlich:
"Ebenfalls wurde während dieser von mir durchgeführten Untersuchung von Kranken immer eine gewisse Gruppe wegen allgemeiner Körperschwäche ausgesondert und anschliessend vermittels Phenoleinspritzungen getötet."
Bei dieser Beweislage ist das Schwurgericht zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte Arztvorstellungen durchgeführt hat und im Rahmen dieser Arztvorstellung kranke Häftlinge zur Tötung durch Phenoleinspritzungen ausgewählt hat und dass ihm dabei bekannt war, dass die von ihm ausgewählten Häftlinge auf die beschriebene Weise zu Tode gebracht würden.

d. Hinsichtlich der Zahl der Häftlinge, an deren Tötung der Angeklagte in der geschilderten Weise beteiligt war, hat die Hauptverhandlung folgendes ergeben:
Das Schwurgericht war nicht in der Lage, auf Grund der Aussagen der zu dieser Frage vernommenen Zeugen auch nur ein annähernd genaues Bild über die Zahl der von dem Angeklagten durchgeführten Arztvorstellungen und die Zahl der von ihm im Rahmen dieser Arztvorstellungen ausgesonderten Häftlinge zu gewinnen. Im einzelnen gilt folgendes:

(…)

Demgemäss stellt das Schwurgericht fest, dass der Angeklagte mindestens dreimal je drei Opfer aus der Gruppe der zur Arztvorstellung erschienenen Kranken zur Tötung ausgesucht hat.
Das Schwurgericht ist sich dabei darüber im klaren, dass die Zahl der durch den Angeklagten zur Tötung bestimmten Personen wahrscheinlich wesentlich grösser ist. Insoweit liessen sich aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedoch lediglich Schätzungen und Vermutungen begründen, die für eine richterliche Schuldfeststellung nicht ausreichen. Das Schwurgericht hat daher dem Schuldspruch jene Zahlen zugrunde gelegt, die nach seiner sicheren Überzeugung als Mindestzahlen festgestellt werden können.

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Inhaltsverzeichnis Lfd.Nr.500

inhaltsverzeichnis