Niederländische Strafverfahren gegen Deutsche und Österreicher
Die Übersicht enthält die Verfahren, die nach dem
8.Mai 1945 vor niederländischen Gerichten gegen insgesamt 239 Deutsche und Oesterreicher
wegen Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie wegen anderer
besatzungs- und kriegsbedingten Straftaten stattgefunden haben.
Anders als bei den west- und ostdeutschen Verfahren beschränkt diese Übersicht sich
somit nicht auf Tötungsverbrechen.
Die Verfahren wurden ähnlich wie die in dieser Website aufgenommenen deutschen
Strafverfahren beschrieben und erschlossen. Bei den niederländischen Verfahren wurden
allerdings zwei zusätzliche Kategorien gebildet:
eine Kategorie "Nach Deutschland abgeschoben":
hier kann festgestellt werden, wann die betr. Person aus den Niederlanden abgeschoben und
damit wie lange der betr. Verurteilte seine Strafe verbüsst hat
eine Kategorie "Sonstige Hinweise":
diese enthält Erläuterungen mancher Urteile, Mitteilung über die gnadenweise Umsetzung
von höheren in niedrigere Strafen, Hinweise auf mit dem betr. Verfahren zusammenhängende
andere (deutsche und niederländische) Verfahren sowie auf Veröffentlichungen (meistens
in englischer Sprache) über das betr. Verfahren.
Die Verfahren sind chronologisch nach dem Datum der das Verfahren abschliessenden
rechtskräftigen Entscheidung der Tatsacheninstanz geordnet und mit der laufenden Nummer
NL001 - NL241 versehen worden.
An Hand der uns vorliegenden Materialien konnten in Bezug auf die Tatumstände in einer
Reihe von Fällen keine sicheren Feststellungen getroffen werden. In solchen Fällen haben
wir uns dafür entschieden in der betr. Kategorie 'unbekannt' zu vermerken. Davon sind
insbesondere die Kategorien Tatzeit, Tatort und, wenn auch in geringerem Masse, die
Kategorie der Opfer betroffen. Wir bemühen uns um Abhilfe in der kommenden Zeit.
Der Ausgang der Verfahren
Von den 3 weiblichen und 236 männlichen Angeklagten
wurden freigesprochen 10,7 %
wurde das Verfahren eingestellt bei 4,2 %
wurden verurteilt 85,1 %
Die Strafen
Verurteilt wurden
zur Todesstrafe: 7,5%
zu lebenslänglich: 2,5%
zu einer zeitigen Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr: 2,5%
von 1 bis 5 Jahren: 23,6%
von 5 bis 10 Jahren: 22,4%
von 10 bis 15 Jahren: 12,4%
von 15 bis einschl. 20 Jahren: 14,5%
Die Vollstreckung der Strafen
Todesstrafen
Vollstreckt wurden 5 Todesstrafen (Verfahren NL004, NL010, NL043, NL067, NL134). Bei 4
Todesstrafen handelte es sich um ein Abwesenheitsurteil; diese Verurteilten konnten auch
später nicht verhaftet werden, sodass diese Strafen nicht vollstreckt wurden. Einer
dieser Verurteilten war - wie erst nach 1990 bekannt wurde - in der DDR wegen derselben
Tat bereits ein Jahr vor dem niederländischen Urteil zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt
worden - siehe Verfahren NL113.
Die übrigen 9 Todesstrafen wurden in lebenslängliche Freiheitsstrafen und - bis auf
einen Fall, wo der Verurteilte vorher in der Haft verstarb - später in eine zeitige
Freiheitsstrafe umgewandelt.
Lebenslängliche Freiheitsstrafen
Alle lebenslängliche Freiheitsstrafen sind in zeitige umgewandelt worden. Der letzte zu
einer solchen Strafe Verurteilte wurde Mai 1960 aus der Haft entlassen.
Zeitige Freiheitsstrafen
Diese sind im allgemeinen (und insbesondere bei zeitigen Freiheitsstrafen von mehr als 1
Jahr) nur zu 2/3 verbüsst worden.
Bei 4 zu zeitigen Freiheitsstrafen Verurteilten konnte die Dauer der Strafvollstreckung
nicht festgestellt werden. Zwei zu 12 bzw. 7 Jahre Verurteilte flohen 1949 bzw. 1950 aus
der Haft.
Weitere Zahlen
Fünf Jahre nach Kriegsende, am 8.Mai 1950, waren noch 146 Personen in Haft, 2 Jahre
später noch 81. Zehn Jahre nach Kriegsende betrug diese Zahl 49.
Ende 1960 waren alle Verurteilten entlassen worden bis auf 4 ursprünglich zum Tode
Verurteilte, deren Strafe inzwischen in eine lebenslängliche Freiheitsstrafe umgewandelt
worden war. Einer wurde Juni 1966 krankheitshalber vorzeitig entlassen (Fall NL171). Gegen
die Entlassung der drei übrigen formierte sich Anfang der siebziger Jahre in Opfer- und
Widerstandskreisen eine starke Opposition, die einen beträchtlichen Widerhall in der
niederländischen Bevölkerung und im Parlament fand. Nach einigen fehlgeschlagenen
Anläufen, konnte die Regierung schliesslich 1989 die letzten zwei im Gefängnis Breda
einsitzenden Verurteilten entlassen (Fälle NL095 und NL199). Der Dritte (Fall NL046) war
vorher in der Haft verstorben. Die überlange Haft dieser drei, deren Vorgesetzte und
Kollegen spätestens seit 1966 auf freiem Fuss waren, ist kein Ruhmesblatt der
niederländischen Nachkriegsjustiz.
Die Verfolgung und Aburteilung
Der Zeitrahmen
Das erste Urteil gegen einen Deutschen erging September 1945 und betraf eine recht
unbedeutende Denunziation, die mit 6 Monaten Gefängnis geahndet wurde. Im Jahre 1946
kamen 3, in den ersten Monaten des Jahres 1947 2 Verfahren zum Abschluss. Mit Ausnahme des
Verfahrens NL004 handelte es sich durchweg um Fälle untergeordneter Bedeutung, wobei die
Straftaten fast immer von (ausländischen) Privatpersonen, nicht aber von Organen der
Besatzungsmacht in amtlicher oder dienstlicher Eigenschaft begangen worden waren.
Dann kommt - infolge einer gesetzlichen Unterlassung, auf die unten näher eingegangen
werden wird - die Strafverfolgung deutscher und österreichischer Täter nahezu völlig
zum Stillstand. Erst ab Ende April 1948, nach einjähriger Unterbrechung, fanden wieder
Gerichtsverhandlungen statt. Als erstes erging, Mai 1948, das auf Todesstrafe lautende
Urteil gegen den Höheren SS- und Polizeiführer in den Niederlanden, den Oesterreicher
Hans Albin Rauter (NL010). Dem folgten 1948 44, 1949 147, 1950 33 und 1951 4 Verfahren.
Damit war - abgesehen von einem Wiederaufnahmeverfahren aus dem Jahre 1957 und von einem
Verfahren im Jahre 1980, das sich mit der recht späten Berufung gegen ein
Abwesenheitsurteil aus dem Jahre 1949 befasste - in den Niederlanden die Strafverfolgung
ausländischer Täter wegen Straftaten begangen im zweiten Weltkrieg zu Ende.
Der rechtliche Rahmen
Die Grundlage für die Ahndung von mit Krieg und Besatzung zusammenhängenden Straftaten
niederländischer und ausländischer Täter bildete grundsätzlich das Strafgesetzbuch und
die Strafprozessordnung in der bei Kriegsanfang bestehenden Fassung. Allerdings wurden
1943 von der Exilregierung in London einige Änderungen und Ergänzungen beschlossen, die
auch nach dem Kriege weitgehend beibehalten wurden.
In materiellrechtlicher Hinsicht ist vor allem die Einführung zweier Tatbestände von
Bedeutung, durch welche sich strafbar machte
- wer jemanden der Verfolgung durch die Besatzungsmacht (z.B. durch Denunziation)
auslieferte
und
- wer sich unter Ausnutzung der Besatzungsverhältnisse an fremdem Eigentum bereicherte.
Deswegen sind aber vor allem Niederländer und einige ausländische Privatpersonen
abgeurteilt worden. Denn als die Gerichte erster Instanz auch Angehörige der deutschen
Besatzungsmacht wegen dieser Strafbestimmungen (und wegen Mordes, Raubes u.ä.)
verurteilten, stellte das Revisionsgericht sich quer: diese seien, soweit sie in amtlicher
oder dienstlicher Tätigkeit handelten, dem Völkerrecht und allenfalls ihrem eigenen -
deutschen - Recht, nicht aber dem nationalen niederländischen Recht unterworfen. Wegen
Völkerrechtsverletzungen, begangen auf niederländischem Territorium oder an
Niederländern im Ausland unterlägen sie nach dem Völkerrecht zwar durchaus der
niederländischen Strafgewalt und könnten somit von niederländischen Gerichten bestraft
werden. Nur habe, so das Revisionsgericht, die niederländische Regierung es versäumt,
die Völkerrechtsverletzungen (Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit) als
solche mit Strafe zu bedrohen und den niederländischen Richter zur Aburteilung dieser
Straftaten, begangen durch Angehörige feindlicher Organe, zu ermächtigen [Verfahren
NL172).
Durch diese Revisionsentscheidung kam, wie oben dargelegt, die Ahndung von Verbrechen,
begangen durch Deutsche und Oesterreicher, weitestgehend zum Stillstand. Erst nach
Verabschiedung einer Gesetzesänderung im Juli 1947, durch welche den Auflagen des
Revisionsgerichts entsprochen wurde, nahm die Strafverfolgung wieder ihren Lauf. Es sollte
aber bis Mai 1948 dauern, bis das erste Urteil auf dieser Grundlage erging (Verfahren
NL010).
Diese Verzögerung hatte zwar zur Folge, dass die Untersuchungshaft sich verlängerte, sie
wirkte sich aber für die schwererer Verbrechen Überführten eher vorteilhaft aus: sie
wurden abgeurteilt in einer Zeit als die erste Wut und die grösste Empörung über die
NS-Verbrechen schon etwas abgeklungen war und das anfänglich doch recht hohe Strafniveau
schon wieder nach unten tendierte.
In prozessualer Hinsicht ist vor allem von Bedeutung, dass die Aburteilung ausserhalb
der ordentlichen Gerichtsbarkeit durch 5 sog. 'Besondere Gerichtshöfe' in der ersten
Instanz und ein 'Besonderes Revisionsgericht' in der obersten Instanz stattfand.
Allerdings wurden diese Gerichte 1952 aufgehoben und die dann noch anstehenden bzw.
später anfallenden Strafsachen dieser Art 'Besonderen Strafkammern' bei den Landgerichten
bzw. dem Hohen Rat der Niederlande als ordentlichem Revisionsgericht übertragen.
Dass diese ebenfalls 1943 von der niederländischen Exilregierung in London geschaffene
Regelung sowohl für Niederländer als für Ausländer galt und auch nach Kriegsende mit
geringen Änderungen vom Parlament aufrecht erhalten wurde, kann natürlich nicht darüber
hinwegtäuschen, dass hier Sondergerichte zur Aburteilung von Verbrechen von
Kollaborateuren, Nutzniessern und Angehörigen feindlicher Organe geschaffen worden waren.
Das begründet einen gewissen Anfangsverdacht, die Rechtsstaatlichkeit dieser
sondergerichtlichen Rechtsprechung sei nicht gegeben.
Aufschlussreicher als das, was die Niederländer dazu meinen (sie hielten und halten die
Rechtsstaatlichkeit sowohl formal als materiell durchweg für gegeben) ist wohl das Urteil
von deutschen Gerichten, die mit dieser niederländischer Rechtsprechung konfrontiert
wurden.
Das war 1980 der Fall, als der im Verfahren NL088 abgeurteilte Angeklagte vor einem
deutschen Gericht stand wegen des Verdachts, in den letzten Kriegstagen in den
Niederlanden zwei Juden erschossen zu haben (Verfahren JuNSV Lfd.Nr.859). Die von dessen
Anwalt vorgetragenen Bedenken, bei den niederländischen Gerichten handele es sich um ein
Ausnahme- oder Sondergerichte, die mit der niederländischen Verfassung nicht vereinbar
und deshalb nicht wirksam errichtet worden seien, wies das deutsche Gericht als
unzutreffend zurück.
"Die niederländischen Sondergerichtshöfe", so das deutsche Gericht, "sind zwar nur durch Beschluss der niederländischen Exilregierung in London vom 22. Dezember 1943 (Nr. D 62) zur Zeit verfassungsrechtlichen Notstandes eingerichtet, doch sowohl von den niederländischen Nachkriegsregierungen wie auch vom Parlament und der niederländischen Rechtsprechung - soweit ersichtlich ausnahmslos - aber als legal angesehen und bestätigt worden. Zudem waren die Sondergerichtshöfe keine unzulässigen Ausnahmegerichte. Sie waren vor Begehung der den Angeklagten zur Last gelegten Taten für bestimmte, abstrakt geregelte Sachgebiete errichtet und generell nicht nur zur Entscheidung eines oder mehrerer Einzelfälle oder nur bestimmter Personen eingesetzt. Die Vorschriften über ihre Errichtung und Besetzung und das nach der niederländischen Strafprozessordnung gehandhabte Verfahren erfüllten alle wesentlichen Anforderungen an rechtsstaatliche Gerichtsverfahren, wovon sich die Kammer anhand der mit den Verfahrensbeteiligten erörterten einschlägigen niederländischen Bestimmungen und dem erörterten formellen Inhalt der Sitzungsprotokolle des Sondergerichtshofes überzeugt hat und wie zudem es die Zeugen V. (heute Amtsrichter) und M. (heute Professor für Strafrecht), die damals als bereits examinierte Juristen als Protokollführer und Abfasser von Urteilsentswürfen an den Verhandlungen des Sondergerichtshofs in Groningen mitgewirkt haben, bestätigt haben. .... Die am niederländischen Vernehmungsort erforderlichen Förmlichkeiten sind bei den nach den dort gültigen Rechtssätzen stattgefundenen Vernehmungen berücksichtigt worden. Es handelte sich um richterliche Vernehmungen, weil die Mitglieder des Sondergerichtshofes im niederländischen Rechtsgefüge die Stellung von Richtern einnahmen; mindestens 2 der jeweils 3 Mitglieder des Sondergerichtshofes waren rechtsgelehrte Richter der niederländischen ordentlichen Gerichtsbarkeit."
Für ein negatives Pauschalurteil, basierend auf der Tatsache,
dass es sich hier um Sondergerichtsurteile gehandelt hat, ist somit auch nach Ansicht der
Justiz des ehemaligen Kriegsgegners kein Raum.
Das bedeutet natürlich nicht, dass alle niederländische Urteile gegen Deutsche und
Oesterreicher wegen Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Sternstunden
richterlichen Wirkens sind, wenn auch Gerichte in einer Reihe von Verfahren durchaus
Verständnis für die Verhältnisse gezeigt hatten, unter denen Angehörige der
Besatzungsbehörden arbeiten mussten (vgl. z.B. NL033, NL034, NL037, NL068, NL073, NL099,
NL176, NL203, NL231).
Die Täter- und Opferausrichtung der Strafverfolgung
Die niederländische Strafverfolgung stand im Zeichen der wiedergewonnenen Freiheit und
Unabhängigkeit und des dazu gegen die Besatzungsmacht und ihre Helfer geleisteten
Widerstandes. Die Verfolgung von Straftaten begangen im Rahmen dieses Kampfes haben eine
eindeutig höhere Priorität bekommen als solche, die sich gegen Bevölkerungsgruppen
ihrer 'Rasse' oder Abstammung wegen richteten. Das spiegelt sich in dem recht geringen
Prozentsatz der Verfahren mit jüdischen Opfern wieder (19%, eine Zahl die sich
allerdings, weil bei 48 Verfahren die Opfer nicht eindeutig festgestellt werden konnten,
noch etwa erhöhen könnte).
Diese Verfolgungsausrichtung einerseits und die Behandlung dieser aussergewöhnlichen
Kriminalität nach einem traditionellen, auf die üblichen Straftaten zugeschnitten
Erfahrungsmuster - und damit die Verkennung der besonderen Art dieser Staatsverbrechen -
andererseits, haben dazu geführt, dass die niederländische Strafverfolgung sich vor
allem auf zwei Kategorien von Tätern konzentriert hat
einmal auf die 'tatnahen' oder 'eigenhändigen' Täter, die letzten Glieder in der
Verbrechenskette und
zum anderen auf diejenigen, die als höchste Vertreter der damaligen Machthaber in
Erscheinung getreten und für ein breiteres Publikum zu Exponenten des Regimes geworden
waren.
Diejenigen, die weniger nach Aussen in Erscheinung traten oder sich mit Tätigkeiten
beschäftigten, mit denen sich normalerweise nicht die Assoziation eines Verbrechens
verbindet - Verwaltung, Justiztätigkeit und dergl. - sind auch dann von der
niederländischen Justiz kaum belangt worden, wenn sie auf policy making level tätig
waren oder die Art und Weise der NS-Politik an hoher oder gehobener Stelle massgeblich
mitbestimmt hatten.
So ist beim Stab des Befehlshabers der Sipo und des SD (BdS) die ganze obere und
Mittelschicht unbehelligt geblieben. Von der Präsidialabteilung des höchsten Vertreters
des Dritten Reiches in Holland, des Reichskommissars Seyss Inquart - immerhin 137 Männer
und Frauen -, stand niemand vor Gericht, obwohl gerade von ihr alle grundsätzlichen
Richtlinien in Judenangelegenheiten ausgegangen waren. Alle Angehörigen des
Generalkommissariats für Verwaltung und Justiz - in etwa mit dem Reichsinnen- und
Reichsjustizministerium vergleichbar - wurden genau so ohne Prozess nach Hause geschickt
wie die deutschen Richter, die gegen etwa 750 Holländer Todesurteile verhängt hatten.
Nur bei einem Richter, dem Präsidenten eines Standgerichts, wurde eine Ausnahme gemacht.
Er wurde jedoch aus rechtlichen Gründen freigesprochen mit einer Begründung, die auch
vom deutschen Bundesgerichtshof - bis er sich mit Rechtsbeugungsfällen von DDR-Richtern
konfrontiert sah - gehegt und gepflegt wurde (siehe Verfahren NL236). Dass der betreffende
deutsche Standrichter einer der 5 höchsten Beamten des mit der Judendeportation befassten
Stabes des BdS gewesen war, führte nicht einmal zur Anklage.
Urteile lesen
In der Verfahrensbeschreibung ist in einer besonderer
Kategorie vermerkt, ob das Urteil veröffentlicht worden ist. Das ist nur bei 35 Verfahren
der Fall. Ausser bei den Verfahren NL010 (HSSPF Niederlande) und NL017
(Wehrmachtsbefehlshaber Niederlande) sind von diesen Urteilen nicht der volle Wortlaut,
sondern nur solche Teile abgedruckt, die juristisch bedeutsam sind.
Aber auch wer über den vollständigen Urteilstext verfügt, wird davon nur einen sehr
begrenzten Nutzen haben, es sei denn, sein Interesse an den Verfahren ist ein strikt
juristisches. Historiker, Soziologen, Psychologen und andere kommen jedoch nicht auf ihre
Kosten. Das hängt mit der Technik der Beweiserhebung und der Gestaltung von
niederländischen Strafurteilen sowie damit zusammen, dass die Rechtsprechung in den
Niederlanden ausschliesslich Sache von Juristen ist - Laien, in welcher Form auch immer,
werden nicht beteiligt.
Auf einen (etwas verkürzten) Nenner gebracht, kann man sagen, dass aus einem
niederländischen Strafurteil zwar hervorgeht, wie der Richter, kaum aber warum
er so und nicht anders entschieden hat. Eine einigermassen umfassende
Sachverhaltsdarstellung fehlt ebenso wie Ausführungen über die Person des Angeklagten.
Auch eine Erörterung der Beweismittel, sowie eine Wertung oder eine Abwägung einander
widersprechender Beweismittel wird man im Urteil vergebens suchen. Das beruht auf dem
Umstand, dass der niederländische Richter in seinem Strafurteil in aller Regel die ihm
vorgelegten Beweismittel nicht zu erörtern und seine Wahl aus einander widersprechenden
Beweismitteln nicht zu begründen, ja nicht einmal anzugeben braucht, dass es solche
Widersprüche gab. Für die Strafzumessung reicht der Satz, dass die verhängte Strafe
'der Persönlichkeit des Angeklagten, der Schwere der Tat und den gesamten Tatumständen'
entspricht. Auch zur Begründung eines Freispruchs aus tatsächlichen Gründen reicht ein
ähnlicher floskelhafter Satz.
Der Unterschied zu deutschen Strafurteilen lässt sich am Besten an Hand des
niederländischen und des deutschen Strafurteils gegen den bis September 1943 in Holland
amtierende Befehlshaber der Sicherheitspolizei und des SD verdeutlichen. Dieser wurde 1949
in Holland zu 12 Jahren Freiheitsstrafe (NL097), 1967 in München zu 15 Jahre Zuchthaus
verurteilt (JuNSV Lfd.Nr.645).
Das Münchner Urteil, das sich mit seinem Anteil an der Judendeportation beschäftigt,
umfasst 625 Schreibmaschinenseiten. Nach der Lektüre dieses Urteils weiss man ziemlich
genau, wie die Judendeportation in den Niederlanden nach Ansicht des Gerichts vor sich
gegangen ist und welchen Tatbeitrag der Angeklagte dazu geleistet hat. Die Dokumente
werden durchweg in Wortlaut wiedergegeben.
Das niederländische Urteil umfasst 10 Seiten. Etwa 5 davon beschäftigen sich mit dem
Anklagepunkt Judendeportation. Hier verweist das Urteil auf 13 zum Beweis verwendete
Dokumente, ohne dass deutlich wird, was sie sachlich beinhalten. Und weiter findet man im
Urteil aus der Erklärung des Angeklagten in der Hauptverhandlung sowie aus Protokollen
von Vernehmungen weiterer 10 Personen durch den Untersuchungsrichter oder durch die
Polizei jeweils genau die 3 bis 4 Sätze, die zum Beweis der einzelnen Tatbestandsmerkmale
erforderlich sind.
Strafakten einsehen
Wer an einem bestimmten Fall interessiert ist, kommt
deshalb nicht umhin, die Strafakten beizuziehen. Hier kann er den Lauf der Ermittlungen
verfolgen sowie die Schriftsätze der Anwälte und Staatsanwälte und die Protokolle der
Vernehmungen des Angeklagten und von Zeugen durch Polizei und Untersuchungsrichter
erforschen.
Die meisten Strafakten der niederländischen Verfahren sind erhalten geblieben und
befinden sich beim Algemeen Rijksarchief, Prins Willem-Alexanderhof 20, Postfach 90520,
2509 LM Den Haag in den Niederlanden.
Die Strafakten haben allerdings einen Nachteil mit den Urteilen gemeinsam: wer der
niederländischen Sprache nicht mächtig ist, dem werden auch die Strafakten ein Buch mit
sieben Siegeln bleiben.